SucheScriptoriumBuchversandArchiv IndexSponsor


Teil III - Politische Bestimmungen

Abschnitt XII - Schleswig

Artikel 113

      Zwei Jahre lang nach dem Tage, an dem die Souveränität über die Gesamtheit oder einen Teil der Gebiete, in denen Volksabstimmungen stattfindet, an Dänemark zurückfällt,
      kann jede über achtzehn Jahre alte Person, die in den an Dänemark zurückfallenden Gebieten geboren ist, aber keinen Wohnsitz in dieser Gegend hat und die deutsche Reichsangehörigkeit besitzt, für Dänemark optieren;
      und jede über achtzehn Jahre alte Person, die in den an Dänemark zurückfallenden Gebieten ihren Wohnsitz hat, für Deutschland optieren.
      Die Option des Ehemanns erstreckt ihre Wirkung auf die Ehefrau und die Option der Eltern erstreckt ihre Wirkung auf Kinder unter achtzehn Jahren.
      Personen, die von dem oben vorgesehenen Optionsrecht Gebrauch gemacht haben, müssen in den nächsten zwölf Monaten ihren Wohnsitz in das Gebiet des Staates verlegen, für den sie optiert haben.
      Es steht ihnen frei, das unbewegliche Gut zu behalten, das sie in dem Gebiete des anderen Staates besitzen, in dem sie vor der Option wohnten. Sie dürfen ihr gesamtes bewegliches Gut mitnehmen. Es wird dafür keinerlei Ausfuhr- oder Einfuhrzoll von ihnen erhoben.