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Teil III - Politische Bestimmungen

Abschnitt XII - Schleswig

Artikel 112

      Alle Einwohner des an Dänemark zurückfallenden Gebietes erwerben von Rechtswegen das dänische Indigenat (Bürgerrecht) unter Verlust der deutschen Reichsangehörigkeit.
      Jedoch können Personen, die sich erst nach dem 1. Oktober 1918 in diesem Gebiet niedergelassen haben, das dänische Indigenat nur mit Genehmigung der dänischen Regierung erwerben.