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Teil III - Politische Bestimmungen

Abschnitt III - Linkes Rheinufer

Artikel 43

      Ebenso ist in der im Artikel 42 bezeichneten Zone die ständige oder zeitweise Unterhaltung oder Sammlung von Streitkräften untersagt. Das gleiche gilt für jedwede militärischen Übungen und die Beibehaltung aller materiellen [engl. Text: statt "materiellen", "ständigen"] Vorkehrungen für die Mobilmachung.