Teil III - Politische BestimmungenAbschnitt I - Belgien
Artikel 39
Umfang und Art der von Belgien auf Grund der Gebietsabtretungen zu übernehmenden finanziellen Lasten Deutschlands und Preußens werden gemäß Artikel 254 und 256 Teil IX (Finanzielle Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrags festgesetzt.