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Teil III - Politische Bestimmungen

Abschnitt I - Belgien

Artikel 31

      In Anerkennung der Tatsache, daß die Verträge vom 19. April 1839, die vor dem Kriege die Rechtslage Belgiens bestimmten, durch die Verhältnisse überholt sind, stimmt Deutschland der Aufhebung dieser Verträge zu und verpflichtet sich schon jetzt zu Anerkennung und Beobachtung aller wie auch immer gearteten Übereinkommen, die die alliierten und assoziierten Hauptmächte oder einzelne von ihnen mit der belgischen oder der niederländischen Regierung zum Ersatz der genannten Verträge von 1839 etwa abschließen. Sollte sein förmlicher Beitritt zu diesem Übereinkommen oder zu einzelnen ihrer Bestimmungen gefordert werden, so verpflichtet sich Deutschland schon jetzt, diesen Beitritt zu erklären.