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Teil I - Völkerbundssatzung

Artikel 7

      Der Bundessitz in in Genf.
      Der Rat ist berechtigt, ihn jederzeit an jeden anderen Ort zu verlegen.
      Alle Ämter des Bundes oder seines Verwaltungsdienstes, einschließlich des Sekretariats, sind in gleicher Weise Männern wie Frauen zugänglich.
      Die Vertreter der Bundesmitglieder und die Beauftragten des Bundes genießen in der Ausübung ihres Amtes die Vorrechte und die Unverletzlichkeit der Diplomaten.
      Die dem Bund, seiner Verwaltung oder seinen Tagungen dienenden Gebäude und Grundstücke sind unverletzlich.