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Teil I - Völkerbundssatzung

Artikel 6

      Das ständige Sekretariat befindet sich am Bundessitz. Es besteht aus einem Generalsekretär sowie den erforderlichen Sekretären und dem erforderlichen Personal.
      Der erste Generalsekretär ist in der Anlage benannt. Für die Folge wird der Generalsekretär mit der Zustimmung der Mehrheit der Bundesversammlung durch den Rat ernannt.
      Die Sekretäre und das Personal des Sekretariats werden mit der Zustimmung des Rates durch den Generalsekretär ernannt.
      Der Generalsekretär des Bundes ist ohne weiteres auch Generalsekretär der Bundesversammlung und des Rates.
      Die Kosten des Sekretariats werden von den Bundesmitgliedern nach den Verhältnissen getragen, das für die Umlegung der Kosten des internationalen Büros des Weltpostvereins maßgebend ist.