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III. Entwurf einer Vereinbarung
über die militärische Besetzung der Rheinlande

[88-90=Trennseiten] [91]

Vereinbarung

zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika, Belgien, dem Britischen Reiche und Frankreich einerseits

und Deutschland andererseits

betreffend die militärische Besetzung der Rheinlande.

Auf Grund der ihnen durch ihre jeweiligen Regierungen nach Maßgabe des Artikels 432 des heute unterzeichneten Friedensvertrages verliehenen Vollmachten sind die Unterzeichneten über folgende Bestimmungen übereingekommen:

Artikel 1.
      Gemäß Artikel 428 ff. des heute unterzeichneten Vertrages setzen die Streitkräfte der Alliierten und Assoziierten Mächte als Bürgschaft der Ausführung des genannten Vertrages durch Deutschland die Besetzung der deutschen Gebiete fort, sowie diese Besetzung durch Artikel 5 des Waffenstillstandsabkommens vom 11. November 1918 festgelegt und durch Artikel 7 des Zusatzabkommens vom 16. Januar 1919 weiter ausgedehnt worden ist.
      Kein deutscher Truppenkörper, mit Ausnahme der bei der Rückbeförderung begriffenen Kriegsgefangenen hat zu den besetzten Gebieten Zutritt, und zwar auch nicht im Durchgangsverkehr; doch können Polizeikräfte in einer von den Alliierten und Assoziierten Mächten zu bestimmenden Zahl in diesen Gebieten zwecks Aufrechterhaltung der Ordnung beibehalten werden.

Artikel 2.
      Es wird eine Zivilbehörde unter der Bezeichnung "Interalliierte Hauptkommission für die Rheinlande", die nachstehend als "Hauptkommission" bezeichnet wird, errichtet, die, falls der Vertrag nichts Gegenteiliges bestimmt, in den besetzten Gebieten der oberste Vertreter der Alliierten und Assoziierten Mächte ist. Sie besteht aus vier Mitgliedern als Vertreter Belgiens, Frankreichs, Großbritanniens und der Vereinigten Staaten.

Artikel 3.
      a) Die Hauptkommission ist befugt, Verordnungen zu erlassen, soweit dies für die Gewährleistung des Unterhaltes, der Sicherheit und die Bedürfnisse der Streitkräfte der Alliierten und Assoziierten Mächte nötig ist. Sie veranlaßt die [92] Veröffentlichung dieser Verordnungen, deren Abschriften jeder der Alliierten und Assoziierten Regierungen sowie der Deutschen Regierung zugesandt werden.
      Diese Verordnungen haben Gesetzeskraft und werden mit ihrer Veröffentlichung als solche von den Alliierten Militärbehörden und den deutschen Zivilbehörden anerkannt.
      b) Die Mitglieder der Hauptkommission genießen diplomatische Vorrechte und Freiheiten.
      c) Die deutschen Gerichte setzen ihre Gerichtsbarkeit in bürgerlichen und Strafsachen unter Berücksichtigung der in den nachstehenden Paragraphen d und e erwähnten Ausnahmen weiter fort.
      d) Die Streitkräfte der Alliierten und Assoziierten Mächte und die zu ihrem Gefolge gehörenden Personen, die von den Kommandierenden Generälen der Besetzungstruppen einen Paß auf Widerruf erhalten haben, sowie sämtliche bei diesen Truppen angestellte und in ihren Diensten befindliche Personen unterstehen ausschließlich dem Kriegsrecht und der Militärgerichtsbarkeit dieser Truppen.
      e) Wer sich eines Verbrechens oder Vergehens gegen Person oder Eigentum der Streitkräfte der Alliierten und Assoziierten Mächte schuldig macht, kann vor die Kriegsgerichte der genannten Truppen gezogen werden.

Artikel 4.
      Im besetzten und im unbesetzten Gebiete haben die deutschen Behörden auf Wunsch jedes hierzu ordnungsgemäß ermächtigten Offiziers der Besetzungstruppen jede Person, die eines Verbrechens oder eines Vergehens angeklagt ist und die gemäß dem Absatz d) und e) des Artikels 3 der Militärgerichtsbarkeit der alliierten und assoziierten Truppen untersteht, zu verhaften und dem nächsterreichbaren Befehlshaber der alliierten und assoziierten Truppen zu übergeben.

Artikel 5.
      Die Zivilverwaltung der Provinzen, der Regierungsbezirke, der Stadtkreise, der Landkreise und Gemeinden bleibt in der Hand der deutschen Behörden; die Zivilverwaltung dieser Zonen geht nach der deutschen Gesetzgebung und unter Oberhoheit der deutschen Zentralregierung weiter, mit Ausnahme der Regelung die von seiten der Hauptkommission im Verordnungswege vorgenommen wird und, soweit dieser Ausschuß nach Artikel 3 es nicht für nötig erachtet, diese Verwaltung den Bedürfnissen und Verhältnissen der militärischen Besetzung anzupassen. Es herrscht Einverständnis darüber, daß die deutschen Behörden unter Strafe der Abberufung insbesondere verpflichtet sind, sich nach allen auf Grund des vorstehenden Artikels 3 ergangenen Verordnungen zu richten.

Artikel 6.
      Das Recht der Beitreibung in Natur- und in Dienstleistungen, so wie es vom Haager Abkommen des Jahres 1907 geregelt ist, wird von den alliierten und assoziierten Okkupationstruppen ausgeübt.
      Die Lasten, die durch die in der Zone jeder alliierten oder assoziierten Armee vorgenommenen Beitreibungen verursacht werden, sowie die Abschätzung der von den Okkupationstruppen verursachten Schäden, werden von Ortsausschüssen festgesetzt, die in gleichmäßiger Vertretung zugleich aus deutschen von den deutschen Zivilbehörden ernannten Zivilpersonen und alliierten Offizieren bestehen, und deren [93] Vorsitz von einer von der Hauptkommission ernannten Persönlichkeit wahrgenommen wird.
      Die Deutsche Regierung trägt die Unterhaltskosten der Besetzungstruppen unter den im Vertrag festgesetzten Bedingungen weiter. Die Deutsche Regierung trägt gleichfalls die Kosten des Amtsbetriebes und der Unterbringung des Ausschusses. Für die Unterbringung der Hauptkommission werden nach Zurateziehung der Deutschen Regierung angemessene Räumlichkeiten gewählt.

Artikel 7.
      Die alliierten und assoziierten Truppen halten weiterhin die Räumlichkeiten besetzt, die sie gegenwärtig innehaben, und zwar unter Maßgabe der Bestimmungen des nachstehenden Artikels 8 b.

Artikel 8.
      a) Die Deutsche Regierung verpflichtet sich, den alliierten und assoziierten Truppen alle für sie erforderlichen militärischen Gebäude zur Verfügung zu stellen und sie in gutem Zustande zu unterhalten; desgleichen die erforderlichen Einrichtungsgegenstände, Heizung und Beleuchtung, und zwar nach Maßgabe der darauf bezüglichen Bestimmungen, die gegenwärtig bei den verschiedenen obgenannten Truppen in Kraft stehen. Darin sind einbegriffen, die Behausung für die Offiziere und Mannschaften, die Wachmannschaften, die Kanzleien, die Verwaltungen, die Regimentsstäbe, die Generalstäbe, die Werkstätten, Vorratsräume und Hospitäler, Wäschereien, Regimentsschulen, Reitbahnen, Stallungen, Exerzierplätze, Infanterie- und Artillerieschießplätze, Flugplätze, Weiden, Lebensmittellager und Manöverfelder, sowie Grundstücke für die Theater und Lichtspielhäuser und Sport- und Erholungsplätze für die Truppen in genügender Zahl.
      b) Die Mannschaften und Unteroffiziere werden in Kasernen untergebracht und nicht bei der Zivilbevölkerung einquartiert, es sei denn in Fällen außergewöhnlicher Dringlichkeit.
      Falls die bestehenden militärischen Anlagen sich als unzureichend oder ungeeignet erweisen sollten, dürfen die alliierten und assoziierten Truppen von jedem öffentlichen oder privaten Gebäude mit seinem Personal Besitz ergreifen, wenn es ihnen für diesen Zweck geeignet erscheint, oder, falls dies nicht ausreicht, die Errichtung neuer Kasernen fordern.
      Die Zivilbeamten, die Offiziere und ihre Familien dürfen bei der Zivilbevölkerung nach Maßgabe der bei jeder einzelnen Armee für Einquartierung zur Zeit in Kraft befindlichen Bestimmungen untergebracht werden.

Artikel 9.
      Die alliierten und assoziierten Truppen oder ihr Personal sowie die Hauptkommission und ihr Personal haben keinerlei deutsche direkte Steuern oder Abgaben zu zahlen.
      Proviant, Waffen, Kleidung, Ausrüstung und Vorräte jeder Art, die für den Verbrauch alliierter oder assoziierter Truppen bestimmt oder an die Militärbehörden oder die Hauptkommission sowie an die Marketendereien und Offizierskasinos gerichtet sind, genießen Portofreiheit und vollkommen freie Einfuhr.

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Artikel 10.
      Das bei den Verkehrswegen, d. h. bei der Eisenbahn, den Kleinbahnen, Straßenbahnen jeder Art, Flüssen, Strömen und Kanälen angestellte Personal hat den Befehlen, die ihm von dem Höchstkommandierenden der alliierten und assoziierten Truppen oder in seinem Namen zu militärischen Zwecken erteilt werden, Folge zu leisten.
      Sämtliches Material und Zivilpersonal, das zum Unterhalt und Betriebe sämtlicher Verkehrswege erforderlich ist, ist auf diesen Wegen in den besetzten Gebieten vollzählig beizubehalten.
      Die Beförderung von Truppen oder einzelnen Soldaten und von Offizieren, die mit einem Eisenbahn-Beförderungsschein versehen sind, hat kostenfrei zu erfolgen.

Artikel 11.
      Die Okkupierungstruppen dürfen sich zu militärischen Zwecken aller bestehenden Telegraphen- und Telephoneinrichtungen bedienen.
      Die Besetzungstruppen üben gleichfalls weiterhin das Recht der Installierung militärischer Telegraphen- und Telephonlinien, Funkspruchstationen und aller ähnlicher Verkehrsmittel aus, die ihnen erforderlich scheinen. Zu diesem Zwecke dürfen sie vorbehaltlich der Zustimmung der Hauptkommission jeden beliebigen öffentlichen oder privaten Ort betreten und besetzen.
      Das Personal des öffentlichen Telegraphen- und Telephondienstes hat den Befehlen, die ihm von dem Höchstkommandierenden der alliierten und assoziierten Truppen zu militärischen Zwecken erteilt werden, weiter Folge zu leisten.
      Telegramme und Botschaften von den oder für die alliierten und assoziierten Behörden oder von der oder für die Hauptkommission sowie Telegramme und Botschaften amtlicher Natur gehen allen anderen Mitteilungen vor und werden kostenfrei befördert. Die alliierten und assoziierten Behörden sind berechtigt, die Reihenfolge der Übermittlung solcher Mitteilungen nachzuprüfen.
      Ohne vorherige Zustimmung der alliierten und assoziierten Militärbehörden darf keine Station für drahtlose Telegraphie von den Behörden oder Einwohnern der besetzten Gebiete errichtet werden.

Artikel 12.
      Die Postbeamten haben allen Befehlen, die ihnen von dem Höchstkommandierenden der alliierten und assoziierten Truppen oder seinem Vertreter zu militärischen Zwecken erteilt werden, Folge zu leisten. Die Staatspost arbeitet unter Leitung der deutschen Behörden weiter, ohne daß jedoch dadurch dem von den Besetzungstruppen eingerichteten militärischen Postdienst, die für militärische Bedürfnisse zu Benutzung aller bestehenden Poststraßen berechtigt sind, Eintrag geschehen darf.
      Die genannten Truppen sind berechtigt, auf sämtlichen bestehenden Postlinien Postwagen mit allem erforderlichen Personal fahren zu lassen.
      Die Deutsche Regierung hat kostenlos und ohne Prüfung die bei seinen Postämtern von den Besetzungstruppen oder der Hauptkommission oder für die Besetzungstruppen oder die Hauptkommission eingelieferten Briefe und Pakete zu befördern und haftet für den Wert aller von der Post verlorenen oder gestohlenen Briefe oder Pakete.

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Artikel 13.
      Die Hauptkommission ist befugt, so oft sie es für nötig hält, den Belagerungszustand ganz oder teilweise über das Gebiet zu verhängen. Auf Grund einer solchen Erklärung des Belagerungszustandes erhalten die Militärbehörden die im Reichsgesetz vom 30. Mai 1892 erwähnten Befugnisse.
      In dringenden Fällen, wenn die öffentliche Ordnung in einem Bezirk gestört oder bedroht ist, dürfen die örtlichen Militärbehörden sämtliche zeitweise zur Wiederherstellung der Ordnung erforderlichen Maßnahmen treffen. In solchen Fällen haben die Militärbehörden der Hauptkommission über die in Frage stehenden Tatsachen Rechnung abzulegen.


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Vollständiger Text der Mantelnote
und der Antwort auf die deutschen Gegenvorschläge.

Deutsche Liga für Völkerbund.