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Nr. 14:
Memorandum der Britischen Regierung zur
Rüstungs- und Gleichberechtigungsfrage vom 29. Januar
19341
(Auszug)
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15 (c). Luftrüstungen. Die Regierung Seiner Majestät hat wiederholt
darauf hingewiesen, wie wichtig es ist, daß eine Einigung über die
Begrenzung und Verminderung der Luftrüstungen erzielt wird, die sich in
Zukunft als die gefährlichsten Kriegswaffen der Menschheit erweisen
dürften. Reifliche Erwägung hat sie von der Richtigkeit der
Vorschläge überzeugt, die in
Artikel 34 - 41 ihres Konventionsentwurfes2 enthalten sind. Artikel 35
fordert, daß die Ständige Abrüstungskommission
unverzüglich die Aufgabe in Angriff nehmen soll, die denkbar besten
Pläne für die vollständige Abschaffung der
Militär- und Marineluftfahrt zu entwerfen; diese muß jedoch eine
wirksame Kontrolle der zivilen Luftfahrt zwecks Verhinderung ihres
Mißbrauchs für militärische Zwecke zur Voraussetzung haben.
Der Regierung Seiner Majestät ist bekannt, daß die deutsche
Delegation in Genf eine Änderung dieses Artikels anregte, indem sie die
vollständige Abschaffung der
Militär- und Marineluftfahrt vorschlug, ohne dabei jedoch eine besondere
Regelung für das Problem der Zivilluftfahrt vorzusehen. Die zur
Erörterung dieses Vorschlags geeignete Gelegenheit würde die in
Artikel 35 vorgesehene, unverzüglich einsetzende Untersuchung
sein. Nach Ansicht der Regierung Seiner Majestät würde es die
Aussichten der Untersuchung beeinträchtigen, wenn Parteien, die bisher
zum Besitz von Militär-Luftfahrzeugen nicht berechtigt waren, solche
beanspruchen würden, solange die Ergebnisse der Untersuchung noch nicht
feststehen. Gleichzeitig erkennt sie unumwunden an, daß von Deutschland
und anderen Staaten, die gegenwärtig keine Militärluftfahrt haben
dürfen, nicht verlangt werden kann, ihre Ansprüche auf lange Zeit
zurückzustellen. Sie regt daher an, daß der
"status quo", dessen Aufrechterhaltung in Artikel 36 ihres
Konventionsentwurfes vorgesehen worden ist, folgendermaßen
geändert werden soll:
Wenn die Ständige
Abrüstungskommission nach Ablauf von zwei Jahren die Abschaffung
nicht beschlossen hat, sollen alle Länder das Recht haben, eine
Militärluftfahrt zu besitzen. Die Länder würden in den
folgenden acht Jahren je nach ihrer Lage ihre Bestände schrittweise
entweder vermindern oder erhöhen, so daß sie bis zum Ablauf der
Konvention zu den Zahlen gelangen, die in der Tabelle bei Artikel 41
angegeben sind, oder auch auf andere Zahlen, die noch zu vereinbaren
wären.
Durch dieses schrittweise Vorgehen würde Deutschland Parität mit
den Hauptluftmächten erlangen - entsprechende Bestimmungen
wären für andere Mächte vorzusehen, die gegenwärtig
keine Militär- oder Marineluftfahrt haben dürfen.
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