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Anlage 13
Dekret des Präsidenten der Republik vom 2. August 1945
über die Regelung der tschechoslowakischen Staatsangehörigkeit von Personen deutscher und magyarischer Nationalität.
(Dekret Nr. 33; Slg. d. Ges. u. V. Nr. 33/1945)
(Übersetzt aus dem Tschechischen)


Auf Vorschlag der Regierung bestimme ich:

§ 1

1. Tschechoslowakische Staatsbürger deutscher oder magyarischer Nationalität, welche nach den Vorschriften der fremden Besatzungsmacht die deutsche oder magyarische Staatsangehörigkeit erworben haben, haben mit diesem Erwerb die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit verloren.

2. Die übrigen tschechoslowakischen Staatsbürger deutscher oder magyarischer Nationalität verlieren die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit mit dem Tage, an welchem dieses Dekret in Kraft tritt.

3. Dieses Dekret bezieht sich nicht auf Deutsche und Magyaren, welche sich in der Zeit der erhöhten Bedrohung der Republik (§ 18 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 19. Juni 1945, Slg. d. Ges. u. V. Nr. 16, über die Bestrafung der Naziverbrecher, Verräter und deren Helfer und über die außerordentlichen Volksgerichte) bei der amtlichen Meldung als Tschechen oder Slowaken gemeldet haben.

4. Tschechen, Slowaken und Angehörige anderer slawischer Völker, welche sich in jener Zeit unter Druck oder unter besonders berücksichtigenswerten Umständen als Deutsche oder Magyaren bekannt haben, werden nach diesem Dekret nicht als Deutsche oder Magyaren beurteilt, wenn das Innenministerium die Bescheinigung über die nationale Zuverlässigkeit, welche der zuständige Bezirksnationalausschuß (Bezirksverwaltungskommission) ausstellt, nach Überprüfung der angeführten Tatsachen genehmigt.

§ 2

1. Personen, welche unter die Bestimungen des § 1 fallen und welche nachweisen, daß sie der Tschechoslowakischen Republik treu geblieben sind und sich niemals gegen das tschechische und slowakische Volk vergangen haben und sich entweder aktiv am Kampf um die Befreiung beteiligt haben oder unter dem nationalsozialistischen oder faschistischen Terror gelitten haben, behalten die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit.

2. Das Gesuch um Feststellung, daß die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit erhalten bleibt, kann binnen 6 Monaten vom Beginn der Wirksamkeit dieses Dekretes bei dem örtlich zuständigen Bezirks-Nationalausschuß (Bezirksverwaltungskommission) oder, falls der Gesuchsteller im Auslande wohnt, bei der Vertretungsbehörde eingebracht werden. Es entscheidet darüber das Innenministerium über Vorschlag des Landes-Nationalausschusses, in der Slowakei des Nationalrates. Diese Personen gelten bis zur Erledigung des Gesuches als tschechoslowakische Staatsangehörige, falls ihnen der Bezirks-Nationalausschuß (die Bezirksverwaltungskommission) oder die Vertretungsbehörde eine Bescheinigung über die in dem vorhergehenden Absatz angeführten Umstände ausstellt.

3. Über die Beibehaltung der tschechoslowakischen Staatsangehörigkeit tschechoslowakischer militärischer Einheiten, welche deutscher oder magyarischer Nationalität sind, wird in kürzester Zeit das Innenministerium über Vorschlag des Ministerium für nationale Verteidigung von amtswegen entscheiden. Bis zur amtlichen Entscheidung gelten sie als tschechoslowakische Staatsangehörige.

§ 3

Personen, welche die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit nach § 1 verloren haben, können binnen 6 Monaten von dem Tage, welcher durch die Kundmachung des Innenministeriums, abgedruckt in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen, bestimmt werden wird, bei dem örtlich zuständigen Bezirks-Nationalausschuß (Bezirksverwaltungskommission) oder der Vertretungsbehörde um deren Rückgabe ansuchen. Über ein solches Gesuch entscheidet nach freier Erwägung das Innenministerium über Vorschlag des Landesnationalausschusses, in der Slowakei des slowakischen Nationalrates; es darf ihm aber nicht stattgeben, falls der Gesuchsteller die Pflichten eines tschechoslowakischen Staatsbürgers verletzt hat. Soweit durch Regierungsverordnung nicht anders bestimmt werden wird, gelten auch für diese Fälle die allgemeinen Vorschriften über den Erwerb der tschechoslowakischen Staatsbürgerschaft.

§ 4

1. Für Zwecke dieses Dekretes werden verheiratete Frauen und minderjährige Kinder selbständig beurteilt.

2. Gesuche nach § 3, welche Ehefrauen und minderjährige Kinder tschechoslowakischer Staatsbürger einreichen, sind wohlwollend zu beurteilen; bis zur Entscheidung darüber sind die Gesuchsteller als tschechoslowakische Staatsbürger anzusehen.

§ 5

Tschechen, Slowaken und Angehörige anderer Völker, welche sich in der Zeit der erhöhten Bedrohung der Republik (§ 18 des Dekretes des Präsidenten der Republik Nr. 16/1945 Slg. d. Ges. u. V.) um die Erteilung der deutschen oder magyarischen Staatsangehörigkeit beworben haben, ohne hiezu durch Druck oder besondere Umstände gezwungen worden zu sein, verlieren mit dem Tage, an welchem dieses Dekret Wirksamkeit erlangt, die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit.

§ 6

Dieses Dekret tritt mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft. Der Innenminister im Einvernehmen mit dem Außenminister und dem Minister für nationale Verteidigung führt es durch.


[gez.:]

Dr. Benes Fierlinger
Masaryk Nosek General Svoboda



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