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[Bd. 1 S. 185]
6. Kapitel: Widerstände im Westen, Kriegsgefangene,
"Kriegsverbrecher" und Rheinland.

Zwar war am 12. Juli die Blockade gegen Deutschland aufgehoben worden, und die Lebensmittelzufuhr konnte ungehindert ins Reich stattfinden. Ein Wermutstropfen im Becher dieser Freude war allerdings, daß die Zwangswirtschaft auf vielen Gebieten noch aufrecht erhalten wurde, und daß das Geld nur noch ein Viertel seiner früheren Kaufkraft besaß. Politischen Wert besaß diese Maßnahme für die leitenden Stellen Deutschlands insofern, als die drohende Hungersnot, die für Volk und Regierung eine Katastrophe bedeutet hätte, abgewendet war und lediglich ein Zustand steigender Teuerung an ihre Stelle trat. Deren aber glaubte man durch Erhöhung der Löhne und Gehälter – "Anpassung an den Lebenshaltungsindex" nannte man es – und durch Verbilligungszuschüsse aus Reichsmitteln Herr zu werden. Zwar gab es viele, deren Geldbeutel es nicht mehr gestattete, ihre Lebensweise wie vor dem Kriege einzurichten, und sie waren unzufrieden. Aber eine psychologisch verständliche Beruhigung der Massen lag darin, daß durch das Erscheinen fremder Waren auf dem deutschen Markte sinnfällig demonstriert wurde, daß man nun alles wieder haben könne, "wie im Frieden". Nicht sosehr um der wirtschaftlichen Vorteile willen, als vielmehr ganz besonders wegen ihrer eigenen politischen Festigung und Beruhigung des Volkes, sehnte sich die deutsche Regierung nach Aufhebung der Blockade und begrüßte deshalb das Ereignis des 12. Juli mit Genugtuung.

Deutsche Forderung
nach Heimkehr
  der Kriegsgefangenen  

Sie versäumte nicht, das deutsche Volk auf diesen ihren ersten außenpolitischen Erfolg hinzuweisen, und schuf sich auf diese Weise ein moralisches Gegengewicht gegen die starken Anfeindungen wegen der Versailler Unterschrift. Wichtiger als dies war im Augenblick für das Volk eine andere Frage, nämlich die nach der Heimkehr der deutschen Kriegsgefangenen aus den Ententeländern. "Der Krieg ist zu Ende, wir haben unterzeichnet, nun gebt unsere Brüder und [186] Söhne und Männer wieder heraus!" Das war der Ruf, der täglich von nun an durch Deutschland schallte, von einem Ende zum anderen.

Auch die Nationalversammlung konnte sich dem allgemeinen Volksverlangen nach der Heimkehr der Gefangenen nicht verschließen. Es war nicht nur eine Pflicht der Menschlichkeit, daß die Kriegsgegner die zurückgehaltenen Deutschen freigaben, nun, nachdem der Kriegszustand durch die Unterzeichnung in Versailles beendet war, sondern für Deutschland bedeutete dies geradezu eine wirtschaftliche Notwendigkeit. Da der Friede mit seinen drakonischen Wirtschaftsbestimmungen angenommen war, konnte das Reich keine menschliche Arbeitskraft entbehren, mußte alle Kräfte aufs äußerste anspannen, um erfüllen zu können, wozu es sich verpflichtet hatte. Mit Nachdruck forderte deshalb die deutsche Nationalversammlung am 20. August in einer Entschließung die Freigabe der deutschen Kriegsgefangenen durch die Ententeregierungen.

Der Oberste Rat der Verbandsmächte konnte sich dem deutschen Drängen nicht verschließen und veröffentlichte am 29. August folgende Note: "Um so rasch wie möglich die durch den Krieg verursachten Leiden zu mindern, haben die verbündeten und assoziierten Mächte beschlossen, den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Friedensvertrages mit Deutschland, soweit er den Rücktransport der deutschen Kriegsgefangenen betrifft, vorzudatieren. Die Vorbereitungen zum Rücktransport werden sofort beginnen, und zwar durch eine interalliierte Kommission, der ein deutscher Vertreter angegliedert werden soll, sobald der Vertrag in Kraft getreten ist. Die verbündeten und assoziierten Mächte weisen aber ausdrücklich darauf hin, daß diese wohlwollende Haltung, von der die deutschen Soldaten so große Vorteile haben, nur dann von Dauer sein wird, wenn die deutsche Regierung und das deutsche Volk alle ihnen obliegenden Verpflichtungen erfüllen." Nur Frankreich zeigte sich unnachgiebig: es bestand auf seinem Schein, dem Artikel 214 des Versailler Vertrages, wonach es erst nach Inkrafttreten des Friedens zur Heimsendung der kriegsgefangenen Deutschen verpflichtet war.

  Los der Kriegsgefangenen  

[187] Das Los der in Frankreich internierten Deutschen war keinesfalls beneidenswert. Sie waren untergebracht in hölzernen Baracken, durch deren Wände der Wind pfiff. Sauberkeit und Fürsorge für die Kranken war sehr mangelhaft. Sie wurden zu schweren Aufräumungsarbeiten in den Kriegsgebieten verwendet, unter deren Lasten die Älteren, die Schwächeren und die Kranken zusammenbrachen. Das Essen war dünn und ohne Kraft; weigerte sich jemand, aus Mangel an Kräften übertragene Arbeiten auszuführen, so wurde er auf besondere Hungerrationen gesetzt und oft mit Kolbenstößen oder Peitschenschlägen traktiert. Mehrere Deutsche sind an Vergiftung gestorben, die sie sich durch Transport von Gasgranaten, wozu sie verwendet wurden, zugezogen hatten.

Um sich von dem Los der Unglücklichen einen Begriff zu machen, soll der Ausschnitt aus einer deutschen Note vom 7. Januar 1920 an die Schweizerische Gesandtschaft in Berlin wiedergegeben werden. Hierin heißt es:

      "Nach hier vorliegenden Nachrichten aus zuverlässiger Quelle herrschen in dem französischen Kriegsgefangenenlager Château Landon, achtzig Kilometer südöstlich von Paris, folgende Mißstände: die Kriegsgefangenen sind ohne Rücksicht auf ihren Dienstgrad in Holzbaracken zu hundert Mann untergebracht. Die Baracken sind kalt und undicht und bieten keinen Schutz gegen die Witterung, insbesondere dringt Regen ein. Heizvorrichtungen sind nicht vorhanden, ebensowenig Waschgefäße und Handtücher. Das Lagerstroh ist in neun Monaten einmal erneuert worden. Die Latrinen sind gesundheitsschädlich; nachts werden stinkende, undichte Holzkisten in jede Baracke gesetzt. Es herrscht Mangel an Kleidungsstücken und Wäsche. Alle vier Wochen wird ein ungenügendes, viel zu kleines Stück Seife ausgegeben. Infolgedessen werden die Kriegsgefangenen stark von Ungeziefer geplagt, zumal da keine Entlausung stattfindet und die Badegelegenheit unzureichend ist. Arzneimittel fehlen. Die Ernährung ist ungenügend: dreihundert Gramm meist verschimmeltes Brot täglich, dazu dreimal eine dünne, mit ganz wenig Speckwürfeln versehene Suppe aus madigen Bohnen. Durch einen vom Deutschenhaß beseelten Posten sind ein Kriegsgefangener [188] erschossen und zwei erheblich verletzt worden, als sie zur Latrine gehen wollten."

Besonders schmachvoll war es, daß aus englischen und französischen Lagern gefangene Deutsche in die Kohlengruben Nordfrankreichs verschleppt wurden und dort nicht nur Arbeiten leisten mußten, die über ihre Kräfte gingen, sondern die geradezu lebensgefährlich waren.

Ebenso unwürdig behandelte Polen die kriegsgefangenen Deutschen. Bei ihrer Gefangennahme wurden sie gänzlich ausgeplündert: Hemden, Strümpfe, Handtücher, Hosen, Stiefel, Kämme, Seife nahm man ihnen. In engen, eiskalten unterirdischen Kellern wurden sie eingesperrt. Keine Decken, kein Eßgeschirr, keine Waschschüssel wurde ihnen gegeben. Die Nahrung war vollkommen ungenügend und bestand zum Teil aus verdorbenem Fleisch. Die geringsten Vergehen wurden mit entehrender Prügelstrafe geahndet.

Die deutsche Regierung suchte zwar durch Vermittlung des Schweizer Roten Kreuzes eine bessere Behandlung der Kriegsgefangenen zu erreichen; aber diese Schritte linderten die Leiden der Unglücklichen nur in geringem Maße! Die von frenetischem Siegestaumel berauschte französische Volksseele befand sich in einem Zustande schrankenloser Entfesselung. Das französische Volk hatte in den gefangenen Deutschen nie etwas anderes gesehen als untergeordnete Geschöpfe, als Tiere, und jetzt mehr denn je. Widerstrebend und ungenügend schützten die französischen Wachsoldaten die wehrlosen Deutschen vor den Beleidigungen und Beschimpfungen, vor den Steinwürfen und Bedrohungen des französischen Pöbels, ja es kam vor, daß sich die Wachsoldaten selbst daran beteiligten. Sollte das deutsche Volk diese Behandlung seiner Söhne, die mit Ehren gestritten hatten, ruhig hinnehmen?

  Heimbeförderung der Kriegsgefangenen  
durch England und Amerika

England und Amerika begannen, im Verfolg der Note vom 29. August, bereits im September die Deutschen freizulassen. Am 1. September traf der erste Transport von 1000 Mann, welche die Engländer heimbeförderten, auf dem Bahnhof Köln-Deutz ein, und vom 17. September ab lieferte Amerika täglich 2000 Deutsche aus. Noch die Heimreise war diesen Soldaten ein Leidensweg. Solange sie durch belgisches Gebiet fuhren, waren sie den Angriffen und Beschimpfungen [189] der Bevölkerung ausgesetzt. Sie wurden mit Steinen und Glasscherben beworfen, so daß 26 Teilnehmer verletzt wurden. Die deutsche Regierung sah sich aus diesem Grunde veranlaßt, in einer Note vom 8. Oktober an die belgische Regierung gegen das rohe Verhalten der Belgier Protest zu erheben. Am 11. Oktober begann auch Polen mit der Heimsendung der deutschen Gefangenen.

  Frankreichs Weigerung  

Frankreich weigerte sich nach wie vor hartnäckig, die deutschen Kriegsgefangenen eher auszuliefern, als es vertraglich dazu verpflichtet war. Lediglich die Freilassung der Zivilinternierten wurde durch das französische Außenministerium am 9. Oktober angeordnet. Am 9. November wandte sich die deutsche Regierung abermals an Frankreich mit dem Ersuchen, die deutschen Kriegsgefangenen herauszugeben. In der Note heißt es: Frankreichs zahlreiche Vertreter, die sich jetzt in Deutschland befänden und Gelegenheit hätten, die Stimmung im Lande zu ermitteln, könnten die französische Regierung darüber nicht im Zweifel gelassen haben, daß "die weit über die Kreise der Angehörigen der Kriegsgefangenen hinaus im ganzen deutschen Volke herrschende Erbitterung über die Hinauszögerung der Heimschaffung der Kriegsgefangenen aufs äußerste gestiegen ist. Das deutsche Volk kann die Haltung der französischen Regierung, die es als eine grausame Härte empfindet, nicht verstehen. Die Sorge, die Deutschland nicht zur Ruhe kommen läßt, wächst ständig, da es sich von Monat zu Monat in seiner Hoffnung auf die Wiederkehr seiner Söhne getäuscht sieht". Die deutsche Regierung fürchte diese Entwicklung um so mehr, als gleichzeitig die innere Gesundung des Volkskörpers durch schwerste wirtschaftliche Krisen in Frage gestellt werde. Man brauche die wertvollen Arbeitskräfte, um den im Vertrag übernommenen Verpflichtungen nachkommen zu können.

Unbarmherzig und grausam lehnte Clemenceau am 15. November mit höhnischen Worten das deutsche Ersuchen ab:

      "Angesichts der planmäßigen Verwüstung aller von den Deutschen besetzten Gebiete Nordfrankreichs darf die französische Regierung einer Abweichung vom Vertrage zugunsten der deutschen Gefangenen in Frankreich nicht zustimmen. [190] Die Gefangenen werden augenblicklich gerade dazu verwendet, mit der Wiedergutmachung dieser abscheulichen Taten zu beginnen. Die wüste Behandlung der Bewohner der besetzten Gebiete und die schrecklichen Kränkungen, die den in deutsche Hand gefallenen unglücklichen französischen Familien zugefügt wurden, können nicht so bald der Vergessenheit überantwortet werden. Die tiefsten Gefühle des menschlichen Herzens sind so grausam verletzt worden, als daß eine Vergünstigung wie die von Ihnen erbetene von der französischen öffentlichen Meinung zugestanden werden könnte... Wenn unsere Verbündeten schon im Monat September mit der Heimschaffung der Gefangenen begonnen haben, so ist dies geschehen, weil die französische Regierung geglaubt hat, dem nicht widersprechen zu sollen. Keiner unserer Verbündeten ist in seinen Gefühlen und Interessen so tief verletzt worden, wie die Bewohner von Nordfrankreich. Wie würden diese Bewohner, die in tragischer Not zwischen den Trümmern ihrer Heimstätten umherirren, es aufnehmen, wenn die zu den ersten dringenden Arbeiten herangezogenen, übrigens materiell wie moralisch durchaus gut behandelten deutschen Gefangenen vor dem im Versailler Vertrage festgesetzten Zeitpunkt, nämlich vor der endgültigen Ratifikation, d. h. dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrages, Frankreich verließen?... Wir schulden Deutschland nichts als die genauen Erfüllungen des Vertrages, den es am Ende des erbarmungslosen Krieges angenommen hat, – eines Krieges, den Deutschland den zivilisierten Völkern aufgezwungen hat."

Und in der Tat gab Frankreich die deutschen Kriegsgefangenen erst frei, nachdem am 10. Januar 1920 das Protokoll über die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden unterzeichnet worden war. Am Abend dieses Tages wurde der Befehl zur Heimbeförderung der kriegsgefangenen Deutschen unterzeichnet, und bis zum März kehrten diese, mit Ausnahme der Strafgefangenen in Avignon, nach Deutschland zurück.

  Die "Kriegsverbrecher"  

Eine das deutsche Volk nicht minder bewegende Forderung der Entente beschäftigte sich mit der Auslieferung der sogenannten "Kriegsverbrecher". Am 6. Oktober 1919 hatten England, Frankreich und Belgien der Friedenskonferenz eine Liste [191] überreicht mit den Namen der deutschen Militärpersonen, deren Auslieferung verlangt wurde. Nur die Vereinigten Staaten reichten kein derartiges Schriftstück ein. Die deutsche Regierung erklärte, sie könnte keine Deutschen zur Aburteilung den anderen Mächten ausliefern, sie sei dazu gar nicht imstande. Denn eine Reichsregierung, welche den Gegnern diese Henkerdienste leistete, wäre von der Volksempörung hinweggefegt worden. Dagegen erklärte sie sich bereit, durch das Reichsgericht die angeblichen Verbrechen deutscher Soldaten im Kriege untersuchen zu lassen, was an und für sich schon eine große Demütigung bedeutete. Demzufolge nahm die Nationalversammlung am 18. Dezember 1919 folgendes Gesetz an:

      "Bei Verbrechen oder Vergehen, die ein Deutscher im In- oder Auslande während des Krieges bis zum 28. Juni 1919 gegen feindliche Staatsangehörige oder feindliches Vermögen begangen hat, ist das Reichsgericht für die Untersuchung und Entscheidung in erster und letzter Instanz ausschließlich zuständig. Der Oberreichsanwalt ist verpflichtet, nach deutschem Rechte strafbare Handlungen auch dann zu verfolgen, wenn die Tat im Ausland begangen und durch die Gesetze des Ortes, wo sie begangen ist, mit Strafe bedroht ist."

Nichtsdestoweniger bestanden die Gegner auf Erfüllung des Artikels 228, wonach Deutschland zur Auslieferung der "Kriegsverbrecher" an die Gerichte der Entente verpflichtet war. Am 25. Januar 1920 erklärte die deutsche Regierung, sie sei außerstande, diese Forderung zu erfüllen. Sie wolle vor dem Reichsgericht in Leipzig das Strafverfahren einleiten "gegen alle Deutschen, deren Auslieferung die Mächte zu verlangen beabsichtigen". Ja, Deutschland kam den Verbündeten noch weiter entgegen und schlug die Mitwirkung von Amtspersonen der betreffenden Ententestaaten vor. Am 3. Februar übergab der französische Ministerpräsident Millerand dem Führer der Deutschen Friedenskommission in Paris, Baron von Lersner, die Auslieferungsliste. Dieser verweigerte die Annahme, und nun wurde das Dokument an die französische Botschaft in Berlin geschickt mit der Weisung, es an die [192] deutsche Regierung weiterzuleiten. Am 7. Februar wurde der deutschen Regierung dies Schriftstück überreicht. Dies war rechtlich und den Tatsachen nach sehr mangelhaft zusammengestellt und enthielt 895 Namen, worunter sich mehrere deutsche Fürsten, der frühere Reichskanzler Bethmann Hollweg, fast alle großen Heerführer, Hindenburg, Ludendorff, Tirpitz, ferner U-Bootsführer, Offiziere, Beamte, Unteroffiziere und Mannschaften befanden. Als die Liste bekannt wurde, brauste ein Sturm der Empörung durch Deutschland. Die deutsche Regierung erklärte, schon der Versuch der Festnahme von Nationalhelden würde ihren Sturz herbeiführen. Die eindringlichen Vorstellungen Deutschlands bewogen schließlich eine in London für diesen Zweck tagende Konferenz zum Nachgeben. Die Alliierten erklärten sich am 13. Februar mit der Einleitung der Strafverfahren beim Reichsgericht einverstanden, lehnten aber die Mitwirkung von Ententevertretern ab und behielten sich das Recht vor, gegebenenfalls auf das Recht des Friedensvertrages zurückzugreifen und Auslieferung zur Aburteilung vor Ententegerichten zu fordern, wenn man mit der deutschen Rechtsprechung nicht zufrieden sei. In Ergänzung des Gesetzes vom 18. Dezember nahm die Nationalversammlung am 5. März 1920 ein weiteres Gesetz auf Drängen des Feindbundes an, worin bestimmt wurde, daß auf Verlangen der Entente auch in Fällen bereits erfolgter rechtskräftiger Entscheidung ein neues Verfahren vor dem Reichsgericht eingeleitet werden könne.

Auslieferung des
  ehemaligen Kaisers  

Die Forderung auf Auslieferung des ehemaligen Kaisers traf das deutsche Volk zwar nicht direkt, wurde aber in weiten Bevölkerungsschichten Deutschlands als ein Angriff auf die nationale Ehre empfunden. Der Artikel 227, welcher bestimmte, daß der ehemalige Kaiser vor einem internationalen Gerichtshof abgeurteilt werden sollte, war auf Betreiben Englands in den Versailler Vertrag aufgenommen worden, gegen den Willen der Vereinigten Staaten und Japans, während sich Frankreich gleichgültig verhielt. In den Novemberwahlen Englands 1918 spielte die Bestrafung, ja sogar die Hinrichtung des früheren Kaisers eine bedeutende Rolle, und es [193] entsprach durchaus der öffentlichen Meinung Englands, wenn der Monarch "wegen schwerster Verletzung des internationalen Sittengesetzes und der Heiligkeit der Verträge" unter öffentliche Anklage gestellt wurde. Es sollte ein Gerichtshof von fünf Richtern aus Großbritannien, den Vereinigten Staaten, Japan, Frankreich und Italien ihn aburteilen. Am 28. Juni 1919 überreichte der französische Gesandte im Haag der niederländischen Regierung im Namen der Alliierten eine Note, in der man die Sorge aussprach, der Kaiser könne entfliehen, und mit List und Tücke den Niederlanden anbot, sie von der Verantwortlichkeit für die Person des Kaisers zu befreien. Jedoch die holländische Regierung wahrte sich die freie Ausübung ihrer Souveränitätsrechte und versicherte den Alliierten, sie dürften ohne Sorge um die Person des Kaisers sein.

Die Angelegenheit ruhte, bis am 15. Januar an die holländische Regierung das förmliche Ersuchen um Auslieferung erging, da man den Kaiser aburteilen wolle. Ein Verzeichnis seiner "Verbrechen" wurde beigefügt. Die Niederlande dagegen lehnten das Gesuch ab und erklärten, sie seien nicht an den Versailler Vertrag gebunden, da sie nicht an seiner Abfassung mitgewirkt hätten. Außerdem wurde darauf hingewiesen, daß eine Auslieferung weder den Staatsgesetzen noch der jahrhundertealten Überlieferung der Niederlande entsprechen würde. Einen Monat später, am 14. Februar, wiederholten die Alliierten ihre Forderung, hinter der "sechsundzwanzig gemeinsame Beauftragte des größten Teils der gesitteten Welt" ständen; mit ihrer Weigerung würden sich die Niederlande "außerhalb der Gemeinschaft der Welt" stellen. Ob denn die Bewachung sicher und zuverlässig sei? Es müßte mit aller Entschiedenheit verlangt werden, daß der Kaiser weiter "vom Schauplatze seiner Verbrechen" entfernt würde. Die Königliche Regierung der Niederlande wies daraufhin den Kaiser nach Amerongen in der Provinz Utrecht und den Kronprinzen auf die Insel Wieringen. Den Alliierten aber antwortete sie standhaft am 5. März, daß die Auslieferung dem "Recht und der Gerechtigkeit widerspräche" und durch die nationale Ehre verboten würde. Darauf erwiderten die [194] Alliierten, daß die niederländische Regierung ganz allein die Verantwortung für ihre Handlungen tragen müßte.

Der Standhaftigkeit der niederländischen Regierung war es zu danken, daß der Welt das schmachvolle Schauspiel der Auslieferung und Verurteilung des letzten deutschen Kaisers erspart blieb. Ein Aufatmen der Erleichterung ging durch Deutschland. Hatte der Kaiser auch beim größten Teile des Volkes alle Sympathien eingebüßt, so wurde doch in der Auslieferungsfrage durch sein Schicksal das deutsche Ehrgefühl berührt.

  Verhinderung des  
österreichischen
Anschlusses

Die Ausführung der Friedensbedingungen über den Kaiser und die "Kriegsverbrecher" scheiterten am Widerstand der Niederlande und des deutschen Volkes. Erfolgreicher waren die Alliierten in der Verhinderung der österreichischen Anschlußbewegung. Artikel 80 des Versailler Vertrages besagte: "Deutschland erkennt Österreichs Unabhängigkeit an und wird sie streng in den von dem gegenwärtigen Vertrag festgesetzten Grenzen als unveräußerlich beachten, es sei denn mit Zustimmung des Völkerbundsrates." Trotzdem die Westmächte stets das Selbstbestimmungsrecht der Völker im Munde führten, drosselten sie hier dieses selbe Recht ab, als es Deutsch-Österreich für den seit rund hundert Jahren ersehnten Zusammenschluß mit Deutschland anwenden wollte. Immerhin ließ Deutschland in seiner Verfassung vom 11. August 1919 die Möglichkeit des Anschlusses bestehen, und im zweiten Absatz des Artikels 61 hieß es deshalb: "Deutsch-Österreich erhält nach seinem Anschluß an das Deutsche Reich das Recht der Teilnahme am Reichsrat mit der seiner Bevölkerung entsprechenden Stimmenzahl. Bis dahin haben die Vertreter Deutsch-Österreichs beratende Stimme."

Es war vorauszusehen, daß die Alliierten diesen Artikel nicht ungestraft hingehen lassen würden. Am Tage der Überreichung der Friedensbedingungen an Deutsch-Österreich in Saint-Germain, dem 2. September, forderten sie Deutschland auf, den Artikel 61 der Reichsverfassung abzuändern. Es nutzte nichts, daß die deutsche Regierung auf das doch von den Gegnern selbst so eifrig befürwortete nationale Selbstbestimmungsrecht hinwies, es nutzte nichts, daß die Deutsch- [195] Österreichische Nationalversammlung bei Annahme des Friedens am 6. September gegen die Verletzung des Selbstbestimmungsrechts der deutschen Nation protestierte. Am 22. September mußte die Deutsche Friedenskommission in Versailles ein Protokoll unterzeichnen, worin Artikel 61 Absatz 2 der Deutschen Reichsverfassung für ungültig erklärt wurde. Die Gegner Deutschlands nutzten ihre Macht dazu aus, auch in die inneren Angelegenheiten Deutschlands, in das Recht seiner nationalen Selbstbestimmung, das man jedem kleinen und kleinsten Volkssplitter zuerkannte, hindernd einzugreifen. Deutschland mußte fühlen, daß es unfrei war. Ihm wurde die letzte Möglichkeit genommen, aus dem allgemeinen Zusammenbruch noch ein großes Ziel seiner Zukunft zu retten: die Vereinigung mit Deutsch-Österreich.

Für England und Frankreich war es selbstverständlich, daß die Tat von Scapa Flow gesühnt werden mußte. So begeistert sie von dem national empfindenden Teile des deutschen Volkes begrüßt worden war, so willkommen war sie den Alliierten, die Erfüllung neuer Forderungen von Deutschland zu erpressen. Am 1. November forderte die Entente die Auslieferung deutscher Schwimmdocks in Höhe von 400 000 Tonnen als Strafe für die Versenkung der deutschen Schiffe in Scapa Flow. So sollte der Wiederaufbau der deutschen Handelsflotte, die ja bereits zum allergrößten Teile abgeliefert worden war, verhindert werden. Vergebens wehrte sich die deutsche Regierung, vergebens wies sie auf die Unmöglichkeit der Durchführung hin. Clemenceau erpreßte die "Zustimmung", die am 14. Dezember erfolgte, indem er von der Erfüllung die Freilassung der deutschen Kriegsgefangenen abhängig machte! Aber er ließ mit sich reden und "ermäßigte" die Forderung in der Weise, daß sofort 180 000 Tonnen auszuliefern waren, der Rest aber auf dreißig Monate verteilt werden sollte. –

Ablieferung eines deutschen Schwimmdocks.
[Bd. 1 S. 128a]      Reparation: Ablieferung eines deutschen Schwimmdocks.      Photo Scherl.

Besonders hart wurde Deutschland, wenn auch in seiner Gesamtheit nicht unmittelbar, so doch aber sieben Millionen seiner Bewohner, durch die Besetzung des Rheinlandes betroffen. Diese Besetzung sollte eine "Sicherheitsmaßnahme" dafür sein, daß Deutschland die Friedensbedingungen erfüllte, es hieß im Artikel 428 des Versailler Vertrages: "Als Sicherheit für die [196] Ausführung des vorliegenden Friedens durch Deutschland werden die deutschen Gebiete westlich des Rheins einschließlich der Brückenköpfe durch die Truppen der alliierten und assoziierten Mächte während eines Zeitraumes von fünfzehn Jahren, der mit dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Friedens beginnt, besetzt." Und bei getreulicher Erfüllung der Deutschland auferlegten Bedingungen sollte die Räumung in folgender Weise geschehen: Die Kölner Zone nach fünf Jahren, die Koblenzer Zone nach zehn Jahren, die Mainzer Zone und Kehl nach fünfzehn Jahren. Jedoch sind die Alliierten zur Verlängerung der Besetzung berechtigt, wenn ihrer Ansicht nach die Gefahr für einen unprovozierten Angriff Deutschlands nicht beseitigt ist. Auch kann die Besetzung erneuert werden, wenn Deutschland gar nicht oder nur teilweise seinen Wiedergutmachungsverpflichtungen nachgekommen ist. Wenn dagegen Deutschland vor dem Ablauf von fünfzehn Jahren alle Verpflichtungen erfüllt habe, sollten die Besatzungstruppen sofort zurückgezogen werden (Artikel 431).

Die Heere der Alliierten waren bereits, wie wir sahen, Ende 1918 in diese Gebiete eingerückt. Die Engländer besetzten die Kölner Zone bis Bonn, die Amerikaner die Koblenzer Zone, und die Franzosen stürzten sich auf den Mainzer Brückenkopf und das Saargebiet. Nachdem sich die anfängliche und durchaus erklärliche feindselige Spannung gelegt hatte, bahnten sich zwischen den Rheinländern einerseits und den Amerikanern und Engländern anderseits ein erträgliches Verhältnis an, indem sich beide Teile bemühten, dem anderen möglichst wenig Grund zu Reibereien zu geben. War doch Wilson von vornherein ein Gegner der Besetzung gewesen, und Lloyd George hatte nur gezwungenermaßen seine Einwilligung gegeben.

  Die Franzosen im Rheinland  

Anders stand es mit den Franzosen. Sie kamen nicht nur als Sieger, sondern als Eroberer. Nun sie erst einmal das Rheinland betreten hatten, waren sie fest entschlossen, es nicht wieder zu verlassen, und begannen sich häuslich einzurichten. Unter ihren Gewalttaten und Zuchthausmaßregeln aber litt und seufzte die deutsche Bevölkerung. Sie kamen, bis an die Zähne bewaffnet, mit einem unerschöpflichen Arsenal von Kanonen, Maschinengewehren, Panzerwagen und Flugzeugen, [197] als zögen sie aus zur Unterwerfung einer aufsässigen Kolonie. Die unglückliche Bevölkerung bekam alsbald die

  Bedrückung der Rheinländer  

brutale Faust der Sieger zu spüren. Es war selbstverständlich, daß die Freiheit der Meinung, der Presse und der Versammlung beseitigt wurde. Ein bedeutungsloses Wort, achtlos hingeworfen, genügte, gegen den Sprecher einen schauderhaften Prozeß wegen Gefährdung der Besatzungstruppen einzuleiten. Die Rheinländer mußten es ruhig hinnehmen, wenn ein französischer Offizier friedliche Bürger mit der Reitpeitsche ins Gesicht schlug. Vor den Siegern mußten die Einwohner Ehrerbietungen machen, jeder Offizier mußte gegrüßt werden. General Mangin ordnete sogar an (24. September 1919), daß die Regimentsfahnen und militärische Leichenzüge durch Hutabnehmen zu grüßen sind. Wenn die Nationalhymnen der Alliierten gespielt wurden, mußten sich die Zivilisten von ihren Plätzen erheben und schweigend entblößten Hauptes zuhören. Wer sich diesen Anordnungen widersetzte, wurde aufs barbarischste behandelt. Die Strafmaßnahmen der Franzosen waren von ausgesuchter Grausamkeit. Die Unglücklichen wurden gefesselt, mit Peitschenhieben und durch bissige Hunde zu Geständnissen gezwungen; die Zellen enthielten kein Bett, keine Pritsche, keinen Strohsack, auf dem harten, kalten Fußboden mußte nachts der Arrestant liegen. Die Verpflegung war unzureichend, ja menschenunwürdig. Tierisch rohe Wärter beschimpften und mißhandelten die Gefangenen. Da sich die französische Militärbehörde die Rechtsprechung auf allen Gebieten angemaßt hatte, konnten die Sieger ihren sadistischen Gelüsten im weitesten Umfange Spielraum gewähren. Die deutschen Männer aber, die im Donner des Großkampfes nicht gezittert hatten, zitterten jetzt, wehrlos der entfesselten Wut der Feinde preisgegeben.

Mit der Rachsucht der Erinnyen ergriff die unbarmherzige französische Militärjustiz besonders solche Rheinländer, die durch ihre nationale Gesinnung auffielen. Da die Eisenbahner gegen die Ausrufung der rheinischen Republik durch Dorten Anfang Juni 1919 durch einen Proteststreik demonstriert hatten, verurteilte das französische Kriegsgericht von Mainz am 6. Juni 22 Eisenbahnarbeiter zu einer Gefängnis- [198] strafe von insgesamt 33 Jahren 7 Monaten, worunter sich Einzelstrafen von einem halben Monat bis zu fünf Jahren befanden. Bei der Behandlung in französischen Gefängnissen bedeutete dies aber nichts anderes als ein langsames Zutodequälen. Es war ein stilles Heldentum, ohne Prunk und Schall, das diejenigen Unglücklichen trugen, die um ihrer Vaterlandsliebe willen die Wut der Franzosen auf sich lenkten.

Für die deutschen Frauen begann unter der Herrschaft der "ritterlichen Nation" eine Schreckenszeit. Die Neigung zum Sexualverbrechen ist für den Franzosen typisch, und um die Stimmung der Sieger auf diesem Gebiete zu charakterisieren, sei es erlaubt, die Übersetzung eines Gedichtes wiederzugeben, das in der Kriegszeitung des 75. französischen Infanterieregiments vom 31. März 1915 abgedruckt war:

Deutsche, wir werden eure Töchter besitzen!
Wenn unsre Soldaten trunken von Ruhm,
Eure zitternden Knechte fangen;
Wenn die Fanfaren des Siegs
Den Tag der Rache verkünden.

Deutsche, wir werden eure Töchter besitzen!
Ihre blonden Strähnen
Schleppen in Blut,
Weg mit den Hüllen
Am Tage der Rache!

Deutsche, wir werden eure Töchter besitzen!
Wir rächen die Mütter,
Französische Mütter,
Liebe von uns ist grausame Härte
Am Tage der Rache...

Deutsche, wir werden eure Töchter besitzen!
Nie soll das Gedenken
An uns ihnen schwinden:
Nackt sollen sie tanzen
Am Tage der Rache...

[199] Deutsche, wir werden eure Töchter besitzen!
Unschuldige wählen,
Unschuldige quälen
Ist Lust unserm Lager
Am Tage der Rache.

Deutsche, wir werden eure Töchter besitzen!
Wir dürsten nach Rache!
Gott wird uns segnen,
Der Gott der Franken,
Am Tage der Rache!

Entfesselte Negerinstinkte primitivster Art, im vierjährigen Kampfe vom deutschen Volke ferngehalten, stürzten sich auf das Rheinland als eine willkommene Beute. Nicht nur, daß allerorts Bordelle für die Besatzungstruppen von den deutschen Behörden errichtet werden mußten, daß befohlen wurde, deutsche Frauen sollten den Franzosen dienen, überfielen die Soldaten auf der Straße, in den Anlagen und Parks der Städte deutsche Mädchen und vergewaltigten sie. Die Braut wurde von der Seite ihres Verlobten gerissen und ins Gebüsch verschleppt, während man den Mann mit Kolbenstößen und Fußtritten bis zur Ohnmacht mißhandelte. Viele Hunderte von Unzuchtsverbrechen haben sich auf diese Weise ereignet, Tausende von Deutschen wurden in dauerndes Unglück gestürzt.

  Die "Schwarze Schmach"  

Besonders taten sich hierin die Kolonialtruppen hervor, aus Negern und anderen Farbigen bestehend. Durch die ganze gesittete Welt ging ein Schrei der Empörung, der Verachtung und des Abscheus, als man erfuhr, Frankreich werde schwarze Truppen zur Besatzung verwenden. Man protestierte gegen die "Schwarze Schmach", gegen die Schamlosigkeit,

Französische Neger in Koblenz.
[Bd. 1 S. 240a]      Schwarze Schmach:
Französische Neger in Koblenz.
   Photo Scherl.
daß ein Volk weißer Rasse gegen ein anderes Volk weißer Rasse schwarze Sklavenhalter verwenden wollte. Doch umsonst! Mehr als 30 000 Neger wurden in das Rheinland und Saargebiet gebracht, eine furchtbare Geißel deutschen Volkes und deutscher Kultur! Nicht gerührt durch das Stöhnen der Bevölkerung, taub gegen die Proteste der deutschen Regierung, [200] taub gegen die Proteste der ganzen Welt peinigte Frankreich das besiegte Deutschland durch seine schwarzen Helfer, schändete Frankreich die Ehre der weißen Frau durch die zügellosen Triebe der Afrikaner. Ja, es wurde sogar angeordnet, daß diesen Negern Bordelle mit weißen Frauen unterhalten werden müßten. Der Betrieb in diesen Häusern war nicht mehr menschlich, sondern tierisch.

Diese Horden verübten tagtäglich alle nur irgend möglichen Schandtaten, die ein Menschenhirn nur ersinnen kann: Körperverletzungen, Mord, Tötung, Notzucht, Päderastie, Raub und Straßenraub. Nitti konnte mit Recht behaupten: "Zum Zwecke der äußersten Beschimpfung der Besiegten sind in dem Besatzungsheer die Vertreter der niedrigsten Rassen. So waren und sind die gebildetsten Städte Europas unter der Negergewalt, die die größten Verbrechen begangen hat; und die deutsche Bevölkerung ist ohne Not, nur aus Lust an Beschimpfung, körperlichen und moralischen Quälereien unterworfen, die seit Jahrhunderten in den zivilisierten Ländern unbekannt sind."

Aber es war nach dem ganzen Vorhaben Frankreichs nicht nur eine militärische Besetzung, die sich im Rheinland ausbreitete, es war mehr: eine Invasion, eine Völkerwanderung. Die französischen Offiziere, Unteroffiziere und Soldaten kamen mit Kind und Kegel, mit Mann und Maus, mit einem Troß von Gouvernanten, Groß- und Schwiegermüttern, Tanten und Mätressen, die alle von dem festen und unumstößlichen Willen beseelt waren, auf Deutschlands Kosten ein Herrenleben zu führen. Denn Deutschland hatte fürstliche Löhnungen zu zahlen. Ein einfacher Soldat, seines Zeichens Pferdeknecht oder Straßenkehrer, bekam einen Jahressold von rund 15 000 Goldmark, das war fast anderthalbmal soviel wie das Gehalt des höchsten deutschen Reichsbeamten, des Reichskanzlers, und fast doppelt soviel als das Gehalt eines deutschen Kommandierenden Generals! Welch fürstliche Dotationen aber erhielten erst die Generale! Ein französischer Besatzungsgeneral bekam jährlich an die 75 000 Goldmark, ein Engländer durfte den doppelten Betrag in Empfang nehmen! Die Zeiten von 1807 waren wiedergekehrt, da Napoleon mit vollen [201] Händen deutsche Güter an seine Generale verschenkte. Darum hungerte und darbte das deutsche Volk, damit seine Herren und Unterdrücker ihre Tage in Wohlleben und Überfluß verprassen konnten.

Es ist selbstverständlich, daß dieser Familienanhang die zahlenmäßige Stärke der Besatzungstruppen noch wesentlich erhöhte. Ungefähr rund 150 000 reguläre Soldaten der Alliierten hatten das Rheinland überflutet und 220 Orte besetzt, während vor dem Kriege das Deutsche Reich in diesem Gebiet 70 000 Mann in 28 Garnisonen untergebracht hatte. Frankreich allein war mit etwa 110 000 Mann, von denen mehr als ein Viertel Schwarze waren, in 134 Orte eingefallen. Berücksichtigt man den Familienanhang, dann kam in dem von den Franzosen besetzten Gebiet auf 15 Deutsche 1 Franzose. Daß zu der Unterbringung derartiger Massen die Kasernen nicht ausreichten, war klar. Als Massenquartiere wurden Schulgebäude bevorzugt, um den deutschen Unterricht unmöglich zu machen. Die Offiziere wurden in herrschaftliche Wohnungen gelegt, welche mit fürstlichem Pomp ausgestattet werden mußten. Während die Deutschen wegen der Wohnungsnot in elende Löcher gepfercht wurden und hungerten, feierten die Sieger Orgien in Palästen.

  Dragonaden und Requisitionen  

Man requirierte in den Orten Plätze, um neue Kasernen zu bauen, man beschlagnahmte weite Strecken wertvollen Ackerlandes, um neue Exerzier- und Schießplätze einzurichten, man hielt Schießübungen ab, ohne sich darum zu kümmern, ob die Bevölkerung dadurch gefährdet würde. Man ließ sich viele Tausende kostspieliger Salons, Herrenzimmer, Speise-, Schlafzimmer und Küchen liefern, man forderte Klubsessel und Polstermöbel, Teppiche, kristallene Wein- und Sektgläser, kurz alles, was für einen komfortablen und luxuriösen Haushalt nötig ist, für den einfachsten Leutnant so gut wie für den General. Man trieb das System der Dragonaden Ludwigs XIV. bis zur raffinierten Vollendung.

Französische Schulen wurden eingerichtet, unter dem Vorwande, den Kindern der Franzosen Unterricht zu erteilen, man wünschte, man forderte, daß auch die deutschen Kinder diese Schulen besuchten, um der Segnungen der französischen [202] Kultur teilhaft zu werden. Man predigte unablässig den Rheinländern, wie gut sie es erst hätten, wenn sie sich von Deutschland gelöst und dem französischen Staate angeschlossen hätten. Dies zu erreichen, war ja der letzte Zweck der französischen Besatzung. Deshalb unterstützte das feindliche Oberkommando direkt und indirekt die deutschen Separatisten, Dorten und seine Anhänger.

Nicht weniger gewalttätig gebärdete sich die belgische Besatzung, die in allen ein gelehriger Schüler der Franzosen war. Die Belgier hatten den Westen des englischen und amerikanischen Abschnitts okkupiert und waren in einer Stärke von etwa 20 000 Mann erschienen. Auch sie kannten keine Rücksicht, keine Schonung. Sie befleißigten sich, den Deutschen mit Zins und Zinseszins heimzuzahlen, was diese während der Besetzung Belgiens gesündigt haben sollten. Sie vergaßen, daß in Wahrheit der Krieg zu Ende war, und traten Menschenrechte und Menschenwürde mit Füßen. Es würde nur eine Wiederholung der von den Franzosen berichteten Taten sein, wollte man all die Demütigungen und Beschimpfungen Deutscher erzählen, die sich die Belgier zuschulden kommen ließen. Auch sie scheuten nicht davor zurück, kaltblütig brutaler, entehrender Gewalttat feigen Mord an unschuldigen, wehrlosen Rheinländern folgen zu lassen. –

  Das Rheinlandabkommen  

Dies waren die Zustände, die zur Zeit der Friedensverhandlungen auf dem besetzten Rheinland lasteten. Als die Deutschen am 28. Juni 1919 in Versailles unterzeichnet hatten, hielten es die Alliierten für angebracht, den regellosen Zustand der Willkür und der Gewalt mit einem Schein des Rechtes zu umkleiden. Und so wurde am gleichen 28. Juni das sogenannte Rheinlandabkommen unterzeichnet, das gewissermaßen die Ausführungsbestimmungen zu dem die Besetzung betreffenden Artikeln des Versailler Vertrages enthielt. Durch die 13 Artikel dieses Abkommens erhielt die Interalliierte Rheinlandkommission (Irko), die am 11. Juli in Versailles zusammentrat und aus vier Mitgliedern bestand, eine unbeschränkte Machtfülle. Die deutsche Souveränität wurde zwar anerkannt und die Besetzung als lediglich militärisch charakterisiert. Die Zivilverwaltung der Provinzen, Regierungsbezirke, Kreise und [203] Gemeinden sollte weiterhin durch deutsche Behörden ausgeübt werden, unter deutscher Gesetzgebung und unter der Reichsregierung bestehen bleiben. Aber die "Gewährleistung des Unterhaltes, der Sicherheit und der Bedürfnisse der Besatzungsarmeen" gab der Irko das Recht, besondere Verordnungen zu erlassen; die subjektive Auslegung und Anwendung dieses Rechtes bedeutete in der Tat eine graduell nicht absehbare Einschränkung der deutschen Verwaltungshoheit. Die Kommission erhielt im besonderen die Befugnis, nach notwendigem Befinden die deutsche Verwaltung den Bedürfnissen und Verhältnissen der militärischen Besatzung anzupassen, und die deutschen Behörden waren verpflichtet, bei Strafe der Abberufung, sich nach allen erlassenen Verordnungen (Ordonnanzen) zu richten. Auch war die Irko berechtigt, so oft sie es für nötig hielte, den Belagerungszustand über das ganze Gebiet oder einen Teil zu verhängen. Die Irko bekam ferner das Recht, militärische Gebäude und die Draht- und Fernsprechanlagen zu benutzen, die Post- und Eisenbahnbeamten wurden dem Höchstkommandierenden unterstellt, soweit Befehle zu militärischen Zwecken dies erforderten. Mannschaften und Unteroffiziere sollten grundsätzlich in Kasernen untergebracht werden, nur in außergewöhnlich dringlichen Fällen bestand ein Anspruch auf Privatquartiere. Da aber weder im Versailler Vertrag noch im Rheinlandabkommen ein Wort über die Stärke der Besatzungstruppen gesagt wurde, war der Begriff der Notwendigkeit dieser im Prinzip zugelassenen Dragonaden ein äußerst dehnbarer. Alles in allem erweckte das Rheinlandabkommen von vornherein den Eindruck, als decke es lediglich den Mantel des Gesetzes über bereits feststehende Einrichtungen.

Die deutsche Regierung erkannte das wahre Wesen des Abkommens und sprach in zwei Denkschriften vom 12. Juli ihre schweren Bedenken aus, ob auch das Rheinlandabkommen geeignet sei, dem Deutschen Reiche und Volke die völkerrechtlichen Voraussetzungen der Besetzung zu gewährleisten. Darauf anworteten die Alliierten am 29. Juli, daß die Bestimmungen des Abkommens in versöhnlichem Geiste gehandhabt werden sollten und die Besetzung so wenig drückend als möglich für [204] die Bevölkerung gestaltet werden solle, vorausgesetzt, daß Deutschland gewissenhaft den Friedensvertrag erfülle. Es wurde noch einmal betont, daß die deutsche Gesetzgebung nicht eingeschränkt werde, es sei denn, daß "die Sicherheit und die Bedürfnisse der alliierten Streitkräfte" dies verlangen würden, und die Verordnungen der Irko sollten nur die militärischen Interessen wahrnehmen. Es wurde sogar im vierten Paragraphen wörtlich gesagt: "Unbedenklich kann anerkannt werden, daß mit obigem Vorbehalt (Sicherheit der alliierten Streitkräfte) die Bevölkerung freie Ausübung ihrer persönlichen und staatsbürgerlichen Rechte, religiöse Freiheit, Freiheit der Presse, der Wahlen und Versammlungen genießen wird, und daß die politischen, rechtlichen, administrativen und wirtschaftlichen Beziehungen der besetzten Gebiete mit dem unbesetzten Deutschland nicht gehemmt sein werden, ebensowenig wie die Verkehrsfreiheit zwischen dem besetzten und unbesetzten Deutschland." Über die Stärke der Besatzungsarmeen wurde nur ganz unbestimmt gesagt, daß sich die Alliierten vorbehielten, die Effektivstärke der im besetzten Gebiete zu unterhaltenden Truppen noch mitzuteilen. Der Gerichtsstand der Besatzungssoldaten solle nicht an deutsche Staatsbürger gegeben werden, auch wenn Verbrechen der Soldaten gegen Deutsche vorliegen sollten. In Privatklagesachen sollten die deutschen Gerichte nach wie vor zuständig sein. Es bestehe nicht die Absicht, die politische und verwaltungsrechtliche Einteilung abzuändern. Die Finanzhoheit des Reiches und der Bundesstaaten werde man nicht antasten, bei Unterbringung von Truppen und Dienststellen werde man angesichts der Wohnungsnot "in versöhnlichem Geiste" vorgehen. Die Zensur der Presse, Briefe, Post und Telegraphie werde abgeschafft und die Agenten zur Beaufsichtigung deutscher Behörden würden nach Inkrafttreten des Friedensvertrages beseitigt werden. Die Rückkehrgesuche der Ausgewiesenen wolle man von Fall zu Fall in versöhnlichem Geiste prüfen. Beitreibungen (Requisitionen) würden nur in besonders begründeten Fällen stattfinden auf Grund eines Reglements, das "im Geiste der Billigkeit und Versöhnung" gehalten sei. Der öffentliche Unterricht bleibe Angelegenheit der deutschen Zivilverwaltung, und [205] keinesfalls würde auf Anordnung der Besatzungsmächte fremdsprachiger Unterricht eingeführt werden. –

  Neue Separatistenumtriebe  

Am 2. August ernannte der Oberste Rat den Oberbefehlshaber der französischen Truppen am Rhein zum obersten Befehlshaber sämtlicher Besatzungstruppen, also auch der englischen, amerikanischen und belgischen. Die Separatisten wußten, daß ihnen die Franzosen günstig gesinnt waren, und sie versuchten, trotz ihrer Niederlage im Juni, neue Aktionen. Bei den Engländern hatten die rheinischen Hochverräter weniger Glück. Am 22. August erließ der britische Militärgouverneur in Köln folgende Verordnung:

      "Es wird hierdurch bekanntgegeben, daß, solange die britische Militärbehörde die Kontrolle über das von den britischen Truppen besetzte Gebiet ausübt, keine Änderung in der deutschen Verfassung dieses Gebietes erlaubt wird und daß keine neue Autorität ohne vorherige Genehmigung der britischen Militärbehörde anerkannt wird. Jede Person, die gegen diese Bekanntmachung verstößt oder einer solchen Handlung Hilfe leistet, setzt sich der Gefängnisstrafe oder der Ausweisung aus dem besetzten Gebiete oder beiden Strafen aus."

Um so rühriger und ungestörter konnten die Sonderbündler im südlichen Rheinland und in der Pfalz arbeiten. Am 29. August rief Haas in Ludwigshafen die freie pfälzische Republik aus, hatte aber ebensowenig Erfolg wie einige Wochen vorher. Auch im Rheinland setzte die Bevölkerung separatistischen Umtrieben geschlossenen Widerstand entgegen, so daß ein Führer der rheinischen Bewegung, der unabhängige Sozialdemokrat Smeets, sich am 24. September mit hochtönenden Worten schriftlich an die Regierungen der Alliierten wandte und sie bat, sie möchten die Loslösung der Rheinlande von Preußen herbeiführen. Trotzdem auch diese Bitte an taube Ohren gelangte, da ja England ein entschiedener Gegner war und jeden offiziellen Schritt Frankreichs zugunsten des Separatismus aufs nachdrücklichste gemißbilligt hätte, verfolgten die Sonderbündler zäh ihr Ziel weiter. Am 13. Oktober wandten sich die Ausschüsse für Errichtung einer rheinischen Republik an den Völkerbund und die Reichsregierung. Aber der Völkerbund unternahm nichts in der Angelegenheit, und die Reichsregierung vertagte die Prüfung [206] des Falles ad calendas graecas, d. h. bis zur Räumung des Rheinlandes durch die Besatzungstruppen, um jede eventuelle Beeinflussung von dieser Seite auszuschalten. Es gelang also der rheinischen Republik nicht, im Jahre 1919 geboren zu werden. Die Rührigkeit der Sonderbündler, die mit den Franzosen im Bunde waren, scheiterte am Widerstande der Rheinländer und der englischen Besatzung. –

Am Tage der Friedensratifikation, dem 10. Januar 1920, trat auch das Rheinlandabkommen in Kraft. Die Interalliierte Rheinlandkommission erließ einen Aufruf an die Bevölkerung, der seinem ganzen Inhalt nach einen Hohn darstellte auf die im Rheinland eingerissenen Zustände. Die Rheinlandkommission verbürgte sich gegenüber der rheinischen Bevölkerung dafür, daß das Rheinlandabkommen, "dessen besonders freiheitlicher Inhalt ohne Beispiel in der Geschichte ist", seinem Geist und seinem Wortlaut nach durchgeführt werde. Von den Gewalttätigkeiten der schwarzen und weißen Truppen rühmte der Aufruf: "Diese Truppen trugen über sich selbst den höchsten Sieg davon, indem sie seit mehr als zwölf Monaten der rheinischen Bevölkerung die Wohltaten der Ordnung, ihre Hilfe bei der Ernährung und das Beispiel ihrer Dienstzucht angedeihen ließen!" In ihrer Verantwortung für die öffentliche Ordnung, deren Aufrechterhaltung letzten Endes den Besatzungstruppen obliege, beabsichtige die Rheinlandkommission, der Bevölkerung die Gerechtigkeit, die Ausübung ihrer öffentlichen und privaten Freiheiten und die Entwicklung ihrer berechtigten Wünsche und ihres Wohlergehens zu gewährleisten.

  Das Delegiertensystem  

Eine verhängnisvolle Folge des Abkommens aber war es, daß den deutschen Behörden in Regierung, Kreisen und Gemeinden ein Delegierter beigegeben wurde, der lediglich als Verbindungsmann zwischen der deutschen Verwaltung und der alliierten Besatzungsmächte gelten sollte, um ein glattes Zusammenarbeiten zu ermöglichen. Während des Waffenstillstandes hatten die Besatzungsmächte den Landräten, Bürgermeistern und Regierungspräsidenten besondere Kontrolloffiziere, Agenten (controlleurs oder administrateurs), beigeordnet, um die deutsche Verwaltung zu überwachen. Nach dem gleich- [207] zeitigen Inkrafttreten des Friedensvertrages und Rheinlandabkommens am 10. Januar 1920 wurden zwar die Kontrolloffiziere beseitigt, statt ihrer aber "Kreis- und Bezirksdelegierte" als ständige Vertreter der obersten Besatzungsbehörde bei den deutschen Verwaltungsbehörden bestellt. Diese Beauftragten der Irko hatten offiziell kein Recht, in die deutsche Verwaltung einzugreifen, sondern nur darüber zu wachen, daß das öffentliche Leben im Rheinlande nicht die Sicherheit, den Unterhalt und die Bedürfnisse der Besatzungsarmeen gefährde. Sie entwickelten sich aber in der Folgezeit, soweit Franzosen in Betracht kamen, zu den furchtbarsten Tyrannen der Deutschen. Sie begründeten ein System widerlicher Spionage und Gesinnungsschnüffelei, welches unendliches Leid heraufbeschwor. Jeden, der ihnen politisch verdächtig vorkam, überantworteten sie der unbarmherzigen Militärjustiz, während sie nach Kräften die separatistischen Landesverräter förderten. Die Macht der Delegierten war unbeschränkt, sie gründete sich auf ungeschriebenes Gesetz, auf die Forderungen der französischen Politik. So waren es gerade die von der Irko nach Inkrafttreten des Rheinlandabkommens eingesetzten Delegierten, welche alle anderen völkerrechtlichen Bestimmungen des Abkommens illusorisch machten. Sie knebelten und knechteten die deutschen Behörden, daß von freier Selbstverwaltung keine Rede mehr war. Auf ihre Intentionen stützten sich zum allergrößten Teile die Ordonnanzen der Irko und die Maßnahmen der Militärbehörden. In aller Stille hatten sie eine große Aufgabe zu erfüllen: das Rheinland mit Gewalt französisch zu machen. Sechs Jahre seufzte das deutsche Volk unter der unsichtbaren, unwürdigen Knechtschaft dieser Träger französischer Expansionsgelüste.

  Das Saargebiet  

Noch Schlimmeres hatte das Saargebiet zu ertragen. Gerade dieses war es, welches Frankreich begehrte und sich im Doumerguevertrag vom 4. Februar 1917 sichern ließ, wie wir bereits sahen. Die 1882 qkm an der Saar gehören zu den industriell wertvollsten Teilen Deutschlands und übten auf die Franzosen infolgedessen eine sehr starke Anziehungskraft aus. In bewegten Worten verkündete Clemenceau der Friedenskonferenz, daß die im Saargebiet wohnenden 150 000 [208] Franzosen aufs innigste die Vereinigung mit der Heimat wünschten. Dies war aber eine Fabel, denn unter den 700 000 Saarländern waren kaum 100 Franzosen. Die französische Schwerindustrie, vor allem das Comité des Forges, unterstützte die machtpolitischen und strategischen Annexionsgelüste Clemenceaus durch wirtschaftliche Forderungen. Als Entgelt für die durch den Krieg zerstörten nordfranzösischen Bergwerke müßte das Bergwerksgebiet der Saar an Frankreich fallen. Lloyd George charakterisierte einmal das letzte Ziel der französischen Schwerindustrie mit folgenden Worten: "Ein gigantischer, von Paris aus geleiteter Trust, von dem die gesamte europäische Industrie abhängig sein sollte, war der glänzende Traum der französischen Kapitalisten."

Die deutsche Saar bei Mettlach.
[Bd. 4 S. 272a]      Die deutsche Saar:
Bei Mettlach.
      Photo Scherl.
Wie in der Rheinlandfrage, so scheiterte auch die restlose Annexion des Saargebietes am Widerstand Englands und Amerikas. Aber unter dem zwingenden Hinweis auf die zerstörten französischen Bergwerke kamen die Alliierten ihrem französischen Bundesgenossen doch etwas mehr entgegen. Zwar wurde Deutschland im Versailler Vertrage verpflichtet, außer einer Jahresleitung von 7 Millionen Tonnen auch noch den Unterschied zwischen der jetzigen und der früheren Produktion der französischen Bergwerke bis zu 20 Millionen Tonnen zehn Jahre hindurch zu liefern. Aber das genügte den Franzosen nicht, indem sie erklärten, auch für die wiedergewonnenen lothringischen Eisenwerke Kohle zu benötigen. Die deutsche Antwort bemerkte, daß man ja auch diesem Verlangen entsprechen könne, indem die jährliche Förderung der Saarbergwerke von insgesamt 13 Millionen Tonnen Steinkohle zur Verfügung gestellt würde, ohne daß deshalb das Eigentumsrecht an diesen Gruben an Frankreich abgetreten zu werden brauche.

Kein Einwand, keine Widerrede half. Im Banne Clemenceaus, der immer mit dem Argument der zerstörten nordfranzösischen Bergwerke arbeitete, stimmten auch Wilson und Lloyd George schließlich zu, daß die Saarbergwerke "als Ersatz für die Zerstörung der Kohlengruben in Nordfrankreich als vollständiges und unbeschränktes Eigentum an Frankreich abzutreten seien". Frei von allen Schulden und [209] Lasten, sowie mit dem ausschließlichen Ausbeutungsrecht, sollte das Eigentum an Frankreich übergehen.

Das Saargebiet wurde politisch von Deutschland getrennt, ohne mit Frankreich vereinigt zu werden. Die Regierung des Landes wurde dem Völkerbund übertragen. Dieser ernannte eine Regierungskommission, gewissermaßen ein Direktorium, das aus fünf Mitgliedern bestand. Nur ein Mitglied durfte Deutscher sein, während das Übergewicht und der Vorsitz in den Händen Frankreichs lag. Eine Volksvertretung mit legislativen Rechten wurde nicht gebildet, so daß die Saarregierung absolute Herrscherin wurde – ein Ereignis, das in der neueren europäischen Geschichte einzig dasteht. Die Bevölkerung war politisch rechtlos und befand sich in einem Zustande des Helotentums. Das Recht wurde im Namen der Regierungskommission gesprochen, ein von ihr ernannter Gerichtshof hatte über Berufungen zu entscheiden. Erst fünfzehn Jahre nach Inkrafttreten des Versailler Vertrages sollte die deutsche Bevölkerung durch Volksabstimmung entscheiden, ob sie deutsch bleiben oder französisch werden wolle.

Nichtsdestoweniger begannen die Franzosen sofort, mit grausamem Despotismus das Volk zu quälen und ihm französische Einrichtungen aufzuzwingen. Zölle wurden erhoben, die Kohlenpreise willkürlich festgesetzt, französische Schulen, Kranken- und Arbeiterkassen und Wohlfahrtseinrichtungen gegründet, französisches Geld wurde eingeführt, der Frank verdrängte die Mark. Arbeiter und Beamte, die sich weigerten, ihre Kinder in französische Schulen zu schicken, wurden drangsaliert, entlassen, dem Hunger preisgegeben. Zehntausend schwarze und weiße Franzosen überschwemmten das kleine Land und quälten und schändeten das Volk mit ihren bestialischen Gelüsten. Menschenleben galten nichts, Unschuldige fielen, hinterrücks von Franzosen ermordet. Werber für die französische Fremdenlegion verschleppten mit Genehmigung der französischen Behörde nichtsahnende Opfer in die Hölle Afrikas. Französische Lebensmittelschieber verkauften der Bevölkerung ihre Nahrungsbedürfnisse zu unverschämten Wucherpreisen und wurden durch Frankreich darin noch unterstützt, da der Markkurs willkürlich festgesetzt wurde. Und [210] von Anfang an erklärten die Franzosen zynisch, sie würden kein Mittel unversucht lassen, um die Saarländer mürbe zu machen, sie für "die Angliederung an Frankreich reif zu machen"; Hervé schrieb in seiner Victoire: "Fünfzehn Jahre lang werden wir die Saarländer bearbeiten, ihnen in jeder Richtung zusetzen, bis wir ihnen eine Liebeserklärung abzwingen."

Ein tiefer Groll zehrte an den Saardeutschen, aber sie waren außerstande, sich gegen das Gewaltregiment zu wehren. Doch es gärte und rumorte. Der Lebensmittelwucher, die Warenverschiebungen, die Willkürherrschaft, der Kohlenmangel, die Beschimpfungen wirkten zusammen, daß seit Ende September 1919 Unruhen im Saargebiet ausbrachen, die durch einen Metallarbeiterstreik eingeleitet wurden. Am 8. Oktober kam es zu größeren Streikunruhen in Saarbrücken, in deren Verlauf die Bevölkerung am folgenden Tage einen großen Protest gegen die Franzosen losließ. Es wurde unter anderem gefordert: Ausschaltung der Regierungsgewalt der französischen Militärbehörde, Rückgängigmachung der erfolgten Ausweisungen, Wiederherstellung der Meinungsfreiheit in Presse und Versammlungen, Entfernung der Kolonialtruppen, Verlegung der Truppen in Kasernen, Aufhebung der Grußpflicht, Beseitigung der Zwangseinquartierung französischer Offiziere und Soldaten, Schaffung billiger Lebensmittel und strengste Bestrafung der Wucherer, billige Kohlenlieferungen, Aufhebung der willkürlichen Festsetzung des Markkurses und Schutz vor den Gewalttaten der Soldaten.

Aber ungehört verhallte der Notschrei. Unter den drakonischen Maßnahmen der Franzosen sank jedes Aufbäumen in sich zusammen. Streikende Arbeiter wurden entlassen und durch Hunger zahm gemacht. Streikende Eisenbahner wurden bestraft, Versammlungen mit Waffengewalt auseinandergesprengt. Die Franzosen scheuten nicht davor zurück, einflußreiche Persönlichkeiten auszuweisen, ohne Grund, nur weil sie den Absichten der Sieger im Wege standen, und es war leicht, sie zu beschuldigen, daß sie zum Ungehorsam gegen die Franzosen aufreizten. So wurden an einem dunklen, kalten Dezembermorgen der Saarbrücker Verwaltungspräsident von Halfern und sein Regierungsassessor von Salmuth um [211] fünf Uhr aus dem Bett geholt und kurzerhand über die Grenze des Saargebietes abgeschoben.

Sieben Wochen nach der Unterzeichnung des Friedensprotokolls, am 28. Februar 1920, zog die "Völkerbundskommission" im Saargebiet ein. Frankreich ging sofort daran, unverhohlen seine Annexionspolitik zu beginnen. Die deutsche Verwaltung wurde für fünfzehn Jahre ausgeschaltet. Man beanspruchte das Recht, die deutschen Gesetze nach dem Bedürfnis der fremden Herren abändern zu dürfen. Das Saargebiet wurde von Deutschland isoliert und unter französischen Einfluß gebracht. Französische Schulen wurden errichtet, der französische Sprachunterricht in den deutschen Schulen eingeführt. An die Stelle der Mark trat der Frank. Die "Union française" entfaltete eine Riesenpropaganda. Jede nationaldeutsche Regung war verboten und wurde bestraft. Die Bevölkerung wurde nicht mehr als deutsche, sondern als "Saareinwohner" bezeichnet. Die Kulturzusammenhänge der rein deutschen Einwohner wurden mit dem Mutterlande unterbrochen und aufs engste mit Frankreich verknüpft. Die französische Staatsverwaltung der Saarbergwerke entwickelte sich zu einer Propagandazentrale großen Stiles. Frankreich ließ von Anfang an alle Kräfte wirken, um die Abstimmung nach fünfzehn Jahren in seinem Sinne zu beeinflussen. –

Ratifikation des
  Versailler Vertrages  

Am 10. Januar 1920 wurde ein Viertel fünf Uhr nachmittags in Paris das Protokoll über die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden des Versailler Vertrages unterzeichnet. Damit war der Friede rechtskräftig geworden, d. h. was bisher Willkür und Gewalt bedeutete, wurde zum Gesetz erhoben. Eine tiefe Trauer durchschütterte das deutsche Volk. Elsaß-Lothringen, Danzig, Memel, die Provinzen Posen und Westpreußen und das Hultschiner Ländchen nahmen Abschied vom Reiche, um sich unter das Joch der Fremdherrschaft zu beugen. Im Saargebiet übernahm die Völkerbundregierung das Regiment, und im Rheinland trat die interalliierte Rheinlandkommission ihre Tätigkeit an. Die Wiedergutmachungskommission begann zu arbeiten, und die interalliierten Überwachungsausschüsse, die schon längst in Deutschland eingedrungen waren, fingen an zu fordern.

Danzig, 24. Januar 1920.
[Bd. 2 S. 48b]      Danzig, 24. Januar 1920: Ansprache des Oberbürgermeisters
bei der Parade der abschiednehmenden deutschen Truppen.
      Photo Scherl.

Danzig, 11. Februar 1920: Einzug der Engländer.
[Bd. 2 S. 64a]      Danzig, 11. Februar 1920:
Einzug der Engländer.
      Photo Scherl.
[212] Mit besonderer Aufmerksamkeit verfolgten die Alliierten die deutsche Durchführung der Entwaffnungsbestimmungen. Diese Aufmerksamkeit steigerte sich förmlich bis zur Angst. Schon Anfang Dezember 1919 protestierten die Verbandsmächte gegen die Sicherheitspolizei, die "Zeitfreiwilligen" und die Einwohnerwehren. Das seien Einrichtungen mit militärischem Charakter, und Deutschland habe auch hierauf die Friedensbedingungen anzuwenden. Die staatliche Polizei müsse dezentralisiert und reduziert werden, die Zeitfreiwilligenverbände und Einwohnerwehren seien aufzulösen. Nach dem Friedensvertrag mußte die deutsche Armee binnen drei Monaten nach Ratifikation auf 100 000 Mann herabgesetzt sein. Deutschland wies auf die inneren Unruhen hin, und man bewilligte ihm bis zum 10. April eine Heeresstärke von 200 000 Mann. Großmütig wurde am 18. Februar die Frist für die Herabsetzung des deutschen Heeres auf 100 000 Mann bis zum 10. Juli 1920 verlängert.



Geschichte unserer Zeit
Dr. Karl Siegmar Baron von Galéra