SucheScriptoriumBuchversandArchiv IndexSponsor

[105]
Bd. 2: Teil 2: Die politischen Folgen des Versailler Vertrages

II. Politische Aufgaben des Völkerbundes   (Teil 2)

B) / 1) Das Abrüstungsproblem   (Teil 1)

K. von Oertzen
Oberst a. D.

Die Kriegsgegner Deutschlands erhärteten in ihrem Propaganda-Feldzuge, daß Deutschland die Schuld an dem allgemeinen Wettrüsten trage; in seinem Streben nach der Weltherrschaft und zu der planmäßigen Herbeiführung des Unterwerfungskrieges habe es immer stärker gerüstet und so auch alle anderen Völker zu höheren Aufwendungen für Heer und Flotte gezwungen. Der Sieg der Verbündeten sollte, so versprach man den Völkern, auch dazu dienen, die drückenden Rüstungen zu verringern. Die "allgemeine Abrüstung" gehörte zu den Kriegszielen der alliierten und assoziierten Mächte.

Präsident Wilson hat die Kriegsziele am 8. Januar 1918 in seiner Kongreßrede (in "14 Punkten") bekanntgegeben. In Punkt 4 wird gefordert: "Austausch entsprechender Garantien dafür, daß die staatlichen Rüstungen auf das kleinste Maß, das zur inneren Sicherheit nötig ist, beschränkt werden."

Die 14 Punkte bildeten die Grundlage für den Abschluß des Waffenstillstandes. Deutschland, das schon durch die Bestimmungen des Waffenstillstandes weitgehend entwaffnet wurde, konnte hiernach erwarten, daß auch die siegreichen Mächte "entsprechende Garantien" austauschen würden. Der Entwurf zum Versailler Vertrage, der den deutschen Unterhändlern am 7. Mai 1919 übergeben wurde, enthielt in den militärischen Klauseln die Entwaffnungsbestimmungen für Deutschland, aber auch die Zusage der allgemeinen Abrüstung, allerdings ohne jede nähere Bestimmung und ohne jede Fristsetzung. Die deutsche Friedensdelegation sagte hierzu in ihren Bemerkungen:

      "Getragen von dem Bewußtsein, daß der Völkerbund die Idee des Rechtes zur Durchführung bringen will und unter der Voraussetzung, daß Deutschland als gleichberechtigte Macht sofort mit Friedensschluß in den Völkerbund eintritt, ist die Regierung der deutschen Republik bereit, dem grundsätzlichen Gedanken der in Teil V der vorgeschlagenen Bestimmungen über Landheer, Seemacht und Luftstreitkräfte zuzustimmen. Sie ist insbesondere bereit, in die Abschaffung der allgemeinen Dienstpflicht zu willigen unter der Voraussetzung, daß dies »der Anfang einer allgemeinen Beschränkung der Rüstung aller Nationen« ist und daß spätestens zwei Jahre nach Friedensschluß auch die anderen Mächte entsprechend Artikel VIII der gegnerischen Völkerbundakte Be- [106] schränkungen ihrer Rüstungen vornehmen und die allgemeine Wehrpflicht abschaffen. Die Regierung der deutschen Republik liefert durch ihre Bereitwilligkeit, vor den anderen Mächten abzurüsten, den besten Beweis dafür, daß sie allen militaristischen und imperialistischen Tendenzen dauernd entsagt.
      Dabei muß die deutsche Regierung indes verlangen, daß auch ihr eine Übergangszeit gewährt wird. Hiernach wird für Deutschland folgende Regelung vorgeschlagen: »Die deutschen Landstreitkräfte dürfen eine Gesamtzahl von 100 000 Mann einschließlich Offiziere und Depots nicht überschreiten.« Dieses Heer ist zur Erhaltung der Ordnung innerhalb des Deutschen Reiches, zum Grenzschutz und zu den aus der Aufnahme in den Völkerbund Deutschland erwachsenden Aufgaben bestimmt. Während einer Übergangszeit behält Deutschland die Befugnis zur Aufrechterhaltung derjenigen Truppenstärke, die zum Schutze der gegenwärtig stark erschütterten Ordnung erforderlich ist. Die Dauer der Übergangszeit sowie die Truppenstärke wird besonders vereinbart und gegebenenfalls vom Völkerbund festgesetzt. Die Organisation und Bewaffnung der Heeresmacht ist - wie jedem Mitglied des Völkerbundes - so auch Deutschland selbst zu überlassen.
      Unter der Voraussetzung des Eintritts in den Völkerbund bei Friedensschluß und in der Erwartung späterer Gegenseitigkeit ist Deutschland bereit, gemäß dem Friedensentwurf seine Festungen im Westen zu schleifen und eine militärisch unbesetzte Zone dort einzurichten. Über die Art und Weise, wie in dieser Zone die innere Ordnung und Sicherheit geschützt werden soll, ist vorher eine besondere Vereinbarung zu treffen. Deutschland ist bereit, vorbehaltlich der finanziellen Regelung, nicht nur die im Artikel 185 geforderten Überwasserschiffe, sondern sämtliche Linienschiffe zur Verfügung zu stellen. Der Grundsatz, daß kein Staat einer besonderen Kontrolle über die Abrüstung, außer der durch den Völkerbund, unterstellt ist, gilt auch für Deutschland.
      Die deutsche Regierung ist bereit, über alle weiteren Einzelheiten auf paritätischer Grundlage zu verhandeln, wobei insbesondere die notwendige Erweiterung der in Abschnitt V festgesetzten, technisch undurchführbaren Fristen sowie die Verwertung des freiwerdenden Kriegsmaterials des Heeres und der Marine zu friedlichen, insbesondere wirtschaftlichen Zwecken, gebührender Berücksichtigung bedarf.
      Auf dem Gebiete des Luftfahrtwesens ist Deutschland bereit, sich jeder Beschränkung zu unterziehen, welcher alle Mitglieder des Völkerbundes unterworfen werden, und jedem Mitglied des Völkerbundes hinsichtlich des Überfliegens und der Landung die Rechte zu gestatten, die Deutschland von allen anderen Mächten gewährt werden... Es ist das höchste und wertvollste Ziel des Friedens, Sicherungen dafür zu schaffen, daß dieser Krieg der letzte gewesen ist und daß die Menschheit vor der Wiederkehr solcher furchtbaren Katastrophen bewahrt wird. Deutschland ist bereit, alles, was an ihm liegt, zu tun, um zur Erreichung dieses Zieles beizutragen. Nach den vorstehenden Vorschlägen würde es nicht seine Schuld sein, wenn die Völker in dieser Hoffnung enttäuscht und wenn Verhältnisse geschaffen werden, die mit Naturnotwendigkeit zu neuen Kriegen führen müssen."

Und in der Mantelnote, mit der die deutsche Delegation die Bemerkungen der Friedenskonferenz der Gegner übersandte, faßte der deutsche Außenminister, Graf Brockdorff-Rantzau, das Angebot noch einmal zusammen:

      "Deutschland bietet an, mit der eigenen Entwaffnung allen anderen Völkern voranzugehen, um zu zeigen, daß es helfen will, das neue Zeitalter des Rechts- [107] friedens herbeizuführen. Es gibt die allgemeine Wehrpflicht auf und verringert, von Übergangsbestimmungen abgesehen, sein Heer auf 100 000 Mann. Es verzichtet sogar auf die Schlachtschiffe, die ihm seine Feinde noch lassen wollen. Aber es setzt voraus, daß es sofort als gleichberechtigter Staat in den Völkerbund aufgenommen wird. Es setzt voraus, daß ein echter Völkerbund entsteht, der alle Nationen einschließt, die guten Willens sind, auch die Feinde von heute. Der Bund muß von einem Verantwortungsgefühl gegenüber der Menschheit getragen werden und über eine Zwangsgewalt verfügen, die stark und zuverlässig genug ist, um die Grenzen seiner Mitglieder zu schützen."1

Hierauf antworteten die gegen Deutschland Verbündeten:

      I. Die Alliierten und Assoziierten Mächte legen Wert darauf, besonders hervorzuheben, daß ihre die Rüstungen Deutschlands betreffenden Bedingungen nicht nur zum Zwecke hatten, Deutschland die Wiederaufnahme seiner kriegerischen Angriffspolitik unmöglich zu machen. Die Bedingungen stellen vielmehr gleichzeitig den ersten Schritt zu der allgemeinen Beschränkung und Begrenzung der Rüstungen dar, welche die bezeichneten Mächte als eines der besten Mittel zur Verhinderung von Kriegen zu verwirklichen suchen und die herbeizuführen zu den ersten Pflichten des Völkerbundes gehören wird.
      II. Sie müssen jedoch feststellen, daß das ungeheure Anwachsen der Rüstungen in den letzten Jahrzehnten den Staaten Europas durch Deutschland aufgezwungen worden ist. Weil Deutschland seine Macht vermehrte, mußten seine Nachbarn das gleiche tun, wollten sie nicht dem Zwange des deutschen Schwertes widerstandslos ausgeliefert sein. Es ist daher ebenso gerecht wie notwendig, mit der zwangsweisen Begrenzung der Rüstungen bei dem Staate zu beginnen, den die Verantwortung für ihr Anwachsen trifft. Erst wenn der Angreifer den Weg gezeigt hat, können auch die Angegriffenen in aller Sicherheit ihm folgen.
      III. Deutschland hat bedingungslos einer Abrüstung vor den Alliierten und Assoziierten Mächten zuzustimmen. Es hat die sofortige Abschaffung der allgemeinen Wehrpflicht anzunehmen; eine genau festgesetzte Organisation und der Rüstungsmaßstab werden ihm vorgeschrieben werden. Es ist wesentlich, daß eine besondere Kontrolle mit Beziehung auf alles ausgeübt wird, was die Einschränkung seiner bewaffneten Macht und seiner Rüstungen, die Schleifung seiner Befestigungen und die Einschränkung, Umwandlung oder Vernichtung seiner militärischen Anlagen betrifft...
      Die auf die Bestimmungen über die Seemacht bezüglichen Bedingungen und Vorschläge der deutschen Delegierten können nicht berücksichtigt werden. Alle diese Artikel sind sorgfältig abgefaßt worden und müssen bedingungslos angenommen werden. Sie gründen sich auf den Wunsch nach einer allgemeinen Rüstungsbeschränkung aller Nationen und gleichzeitig auf das Bestreben, Deutschland die für seinen Schutz und für Seepolizeidienst notwendigen Seestreitkräfte zu belassen."

Graf Brockdorff-Rantzau hat in seinem Gutachten über die Rückäußerung der Verbündeten über seine Mantelnote und die Bemerkungen zum Entwurf des Versailler Vertrages geschrieben:

[108]   "Statt unser rückhaltloses Eingehen auf den Gedanken der Abrüstung mit der bindenden Zusage späterer Gegenseitigkeit in vertragsgemäßer Frist zu erwidern, begnügen sich die Gegner mit der Ankündigung eines vagen Programms, das sich nicht einmal auf die Abschaffung der allgemeinen Wehrpflicht festlegt. Die Bindung unserer gesamten inneren Heeresorganisation, aller Einzelheiten der Bewaffnung und Ausbildung bleibt bestehen. Das Zugeständnis einer Übergangsperiode ist nahezu wertlos, weil es die Periode zu kurz bemißt und die Heeresstärke ohne jede Erforschung des wirklichen Bedürfnisses festsetzt."2

Damit war vorausahnend erkannt, daß die Vertragsgegner Deutschlands aus dem Vorteil der Fristlosigkeit ihrer Zusage, auch ihrerseits abzurüsten, rücksichtslos Nutzen ziehen würden; aber dessenungeachtet darf nicht übersehen werden, daß darin die bestimmte Zusicherung enthalten ist, daß die beteiligten Mächte die allgemeine Beschränkung der Rüstungen verwirklichen wollen und feststellen, daß diese herbeizuführen zu den ersten Pflichten des Völkerbundes gehört. Damit wird wiederholt, was der Versailler Vertrag selbst festsetzt.

Die Einführung zum Teil V des Vertrages, der die militärischen Klauseln enthält, sagt:

      "Um die Einleitung einer allgemeinen Rüstungsbeschränkung aller Nationen zu ermöglichen, verpflichtet sich Deutschland, die im folgenden niedergelegten Bestimmungen über das Landheer, die Seemacht und die Luftfahrt genau innezuhalten."

Artikel VIII des gleichzeitig mit dem Versailler Vertrage in Kraft getretenen Völkerbundpaktes lautet:

      "Die Bundesmitglieder bekennen sich zu dem Grundsatz, daß die Aufrechterhaltung des Friedens eine Herabsetzung der nationalen Rüstungen auf das Mindestmaß erfordert, das mit der nationalen Sicherheit und mit der Erzwingung internationaler Verpflichtungen durch gemeinschaftliches Vorgehen vereinbart ist.
      Der Rat entwirft unter Berücksichtigung der geographischen Lage und der besonderen Verhältnisse eines jeden Staates die Abrüstungspläne und unterbreitet sie den verschiedenen Regierungen zur Prüfung und Entscheidung.
      Von zehn zu zehn Jahren sind diese Pläne einer Nachprüfung und gegebenenfalls einer Berichtigung zu unterziehen.
      Die auf diese Weise festgesetzte Grenze der Rüstungen darf nach ihrer Annahme durch die verschiedenen Regierungen nicht ohne Zustimmung des Rates überschritten werden.
      Mit Rücksicht auf die schweren Bedenken gegen die private Herstellung von Munition oder Kriegsgerät beauftragen die Bundesmitglieder den Rat, auf Mittel gegen die daraus entspringenden schlimmen Folgen Bedacht zu nehmen, und zwar unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Bundesmitglieder, die nicht in der Lage sind, selbst die für ihre Sicherheit erforderlichen Mengen an Munition und Kriegsgerät herzustellen.
      Die Bundesmitglieder übernehmen es, sich in der offensten und erschöpfendsten Weise gegenseitig jede Auskunft über den Stand ihrer Rüstung, über ihr Heer-, Flotten- und Luftschiffahrtsprogramm und über die Lage ihrer auf Kriegszwecke einstellbaren Industrie zukommen zu lassen."

[109] Und in Artikel 23 d steht:

      "...Sie betrauen den Bund mit der allgemeinen Überwachung des Waffen- und Munitionshandels mit den Ländern, bei denen die Überwachung dieses Handels im allgemeinen Interesse unumgänglich ist."

Bemerkenswert ist die Abschwächung der Fassung des Völkerbundpaktes gegen das Wilsonsche Programm, das die Rechtsgrundlage des Waffenstillstandes und Friedens bildet. Wilson verlangte Herabsetzung der Rüstungen auf das niedrigste, mit der inneren Sicherheit zu vereinbarende Maß - der Völkerbundspakt nur auf das Mindestmaß, das mit der nationalen Sicherheit und mit der Erzwingung internationaler Verpflichtungen durch gemeinschaftliches Vorgehen vereinbar ist.

Dadurch, daß die Vertragsgegner Deutschlands den Versailler Vertrag unterzeichneten und ratifizierten, haben sie sich zweifellos verpflichtet, ebenfalls abzurüsten. Diese Verpflichtung ist auch amtlich nirgends bestritten; im Gegenteil wiederholt von neuem bekräftigt. In dem Protokoll, das bei dem Abschluß der Verträge von Locarno am 16. Oktober 1925 unterfertigt wurde, steht:

      "Die Vertreter der hier vertretenen Regierungen erklären ihre feste Überzeugung, daß die Inkraftsetzung dieser Verträge und Abkommen in hohem Grade dazu beitragen wird, eine moralische Entspannung zwischen den Nationen herbeizuführen, daß sie die Lösung vieler politischer und wirtschaftlicher Probleme gemäß den Interessen und Empfindungen der Völker stark erleichtern wird, und daß sie so, indem sie Frieden und Sicherheit in Europa festigt, das geeignete Mittel sein wird, in wirksamer Weise die im Artikel 8 der Völkerbundsatzung vorgesehene Entwaffnung zu beschleunigen.
      Sie verpflichten sich, an den vom Völkerbund bereits aufgenommenen Arbeiten hinsichtlich der Entwaffnung aufrichtig mitzuwirken und die Verwirklichung der Entwaffnung in einer allgemeinen Verständigung zu erstreben."3

Diese Zusage wurde bei Eintritt Deutschlands in den Völkerbund wiederholt.

Auf der dritten Tagung der "Vorbereitenden Abrüstungskommission" hat der Vertreter Frankreichs, Paul Boncour, ausdrücklich die moralische und juristische Abrüstungsverpflichtung der Versailler Vertragspartner anerkannt.

      "Es ist richtig, daß die Präambel des V. Teils des Versailler Vertrages die Deutschland auferlegten Rüstungsbeschränkungen so wie eine Bedingung und einen Präzedenzfall für allgemeine Rüstungsbeschränkung im Auge hat. Dies ist es ja gerade, was diese Beschränkung in klarer Weise von ähnlich anderen unterscheidet, die nach Kriegsschluß im Laufe der geschichtlichen Ereignisse auferlegt werden konnten, und die sich übrigens im allgemeinen als ziemlich unwirksam erwiesen hatten. Was dieser Stipulation ihren besonderen Wert verleiht, ist, daß sie diesmal nicht nur eine Bedingung darstellt, die nur einem [110] der Unterzeichner des Vertrages auferlegt wurde, sondern es ist vielmehr eine Pflicht, eine moralische und rechtliche Verpflichtung, zu einer allgemeinen Abrüstung zu kommen, die auch den anderen Unterzeichnern auferlegt ist."4

Nun hat allerdings ein anderer Vertreter Frankreichs, der Graf Clauzel, diese Erklärung abzuschwächen versucht, indem er zwar eine moralische (übrigens von Frankreich angeblich bereits erfüllte) Verpflichtung zur Rüstungsbeschränkung anerkannte, aber eine rechtliche Bindung für den Völkerbund ablehnte, da sie nur den Unterzeichnern des Versailler Vertrages und nicht allen in der vorbereitenden Abrüstungskonferenz vertretenen Staaten auferlegt sei.5

Der deutsche Außenminister hat diese Auslegung in seiner Rede vom 28. März 1928 zurückgewiesen:

      "Es ist vergeblich, jetzt die Rechtmäßigkeit des deutschen Anspruches auf allgemeine Abrüstung zu bestreiten, die in den Verträgen klar zum Ausdruck gekommen und von den verantwortlichen Staatsmännern der gegenüberstehenden Mächte wiederholt anerkannt worden ist. Wenn heute davon gesprochen wird, daß wir keinen juristischen, sondern nur einen moralischen Anspruch hätten, so liegt darin eine Negierung des Grundgedankens des Völkerbundes."6

Der deutsche Kanzler Hermann Müller hat in der Versammlung des Völkerbundes vom 7. September 1928 der deutschen Forderung auf eine allgemeine Abrüstung Ausdruck gegeben:

      "Ich mache kein Hehl daraus, daß mich der Stand der Abrüstungsfrage mit ernster Sorge erfüllt. Wir stehen vor der unleugbaren Tatsache, daß die langen Beratungen hier in Genf in dieser Richtung bisher zu keinem positiven Ergebnis irgendwelcher Art geführt haben. Seit nahezu drei Jahren tagt immer wieder die Vorbereitende Abrüstungskommission. Es ist aber dabei nicht gelungen, die der Kommission überwiesenen Arbeiten ernsthaft in Angriff zu nehmen, geschweige denn zu erledigen. Ich gestehe, daß es mich doch tief betroffen hat, von der einen Seite in ergreifenden, unmittelbar aus dem Leben genommenen Worten die Anzeichen und Gefahren einer ungehemmten Rüstungspolitik geschildert zu hören und von der anderen Seite, wenn ich recht verstanden habe, den Standpunkt vertreten zu sehen, daß dem Abrüstungsproblem vielfach eine übertriebene Bedeutung beigemessen werde, daß es also sozusagen eine Frage zweiten Ranges sei, daß es verfrüht wäre, unmittelbar praktische Resultate herbeiführen zu wollen, und daß man mit solchen Resultaten erst rechnen dürfe, wenn die einzelnen Staaten das ihnen noch fehlende Gefühl der Sicherheit gewonnen hätten. Die Entwaffnung Deutschlands darf nicht länger dastehen als der einseitige Akt der den Siegern des Weltkrieges in die Hände gegebenen Gewalt. Es muß endlich zur Erfüllung des vertraglichen Versprechens kommen, daß der Entwaffnung Deutschlands die allgemeine Abrüstung nachfolgen solle. Deutschland hat niemals das Bestreben gehabt, unerfüllbare Maximalforderungen aufzustellen. Es hat sich von vornherein mit [111] dem Gedanken der graduellen und etappenweisen Lösung einverstanden erklärt. Daß aber für die Erreichung einer ersten Etappe die Voraussetzungen gegeben sind, kommt in der vorjährigen Resolution und in der darin bestätigten Resolution vom Jahre 1926 unzweideutig zum Ausdruck. Es kommt mithin darauf an, die Beschlüsse des Vorjahres wirksam zur Durchführung zu bringen. In der ersten Etappe kann und muß erreicht werden, daß eine fühlbare Herabsetzung des gegenwärtigen Rüstungsstandes eintritt, daß diese Herabsetzung sich auf alle Faktoren der Rüstung zu Lande, zur See und in der Luft bezieht und daß die volle Publizität aller Rüstungselemente gewährleistet wird."7

Die durch die militärischen Klauseln bestimmte Abrüstung Deutschlands war bis zum 1. Januar 1921 durchgeführt und vor Eintritt Deutschlands in den Völkerbund wurde ausdrücklich festgestellt, daß Deutschland seine Verpflichtungen aus dem Vertrage in vollem Umfange erfüllt habe. Nach Erfüllung dieser im Vertrage vorgesehenen Vorleistung Deutschlands wurde die Verpflichtung der Vertragsgegner Deutschlands fällig, nun auch ihrerseits abzurüsten. Vor dem Kriege hatten Abrüstungsfreunde ausgesprochen,

"die Frage der Abrüstung werde gelöst sein, wenn einmal eine Großmacht vorangehe".8

Heute ist das Unwahrscheinliche Wirklichkeit geworden, ohne daß die von der Abrüstung einer Großmacht erwartenden Folgen eingetreten sind. Verhandlungen über die allgemeine Abrüstung sind zwar eingeleitet und in dem letzten Jahrzehnt ist in zahlreichen Versammlungen und Ausschüssen von den Vertretern der beteiligten Mächte die Abrüstungsfrage hin und her gewendet worden, ohne daß ein greifbares Ergebnis erzielt oder ihm auch nur näher gekommen wäre. Im Gegenteil: Man kann sich des Eindruckes nicht erwehren, als ob man mit Erfolg versucht hat, die Abrüstungsfrage immer verwickelter zu machen und unter einem Wust von Begriffsbestimmungen, Formeln und Protokollen zu begraben.

Bei Aufbau der Bürokratie des Völkerbundes bildete man auch die Organe, die nach seinen Satzungen vorgeschrieben oder nötig waren. Errichtet wurden: der "Ständig beratende Rüstungsausschuß (commission permanente consultative pour les questions militaires; abgekürzt C.P.C.) aus militärischen Vertretern der Ratsmächte, daneben für die nicht oder nicht unmittelbar militärischen Fragen, die mit der Abrüstung zusammenhängen, die "Zeitweilige gemischte Kommission" (commission temporaire mixte; abgekürzt C.T.M.). Ferner wurde eine besondere Abrüstungsabteilung des Völkerbundes begründet.

[112] 1921 wird auf Veranlassung der "Zeitweiligen gemischten Kommission" eine "Enquête statistique" durchgeführt, die eine vergleichende Übersicht der Rüstungen von 1913 und 1921 bietet. 1922 wird der erste Abrüstungsvorschlag, den Lord Esher vorlegte, verworfen, nachdem die Abrüstungskommission seine technische Undurchführbarkeit nachgewiesen hatte. 1923 legte Lord Robert Cecil einen neuen Abrüstungsvorschlag9 vor, der mit einem allgemeinen Garantievertrag verknüpft war. Man hatte inzwischen die Sicherheitsfrage vor die Abrüstungsfrage geschoben. Abrüsten könnten die Staaten nur, wenn ihre Sicherheit garantiert sei. Frankreich machte einen Gegenvorschlag, den Oberst Réquin vorlegte. Dieser Plan erstrebte die Legalisierung des französischen militärischen Bündnissystems und wollte Einzelverträge an Stelle eines allgemeinen Garantiepaktes setzen. Man versuchte beide Vorschläge zu verschmelzen, kam aber nicht zum Ziel.

1924 wird von der Vollversammlung des Völkerbundes das sogenannte Genfer Protokoll10 angenommen. Seine wichtigsten Bestimmungen sind:

  1. Der Angriffskrieg wird als internationales Verbrechen erklärt;
  2. Angreifer ist, wer unter Verletzung der Völkerbundssatzung oder der Sonderverpflichtungen des Protokolls zum Kriege schreitet oder das Statut einer neutralen Zone verletzt;
  3. Festlegung der Verpflichtungen zu militärischen und wirtschaftlichen Zwangsmaßnahmen gegen den "Angreifer";
  4. die Verpflichtung zur Teilnahme an einer im Juni 1925 einzuberufenden Abrüstungskonferenz.

Die zu 2. genannten Sonderverpflichtungen, deren Verletzung der Völkerbundsrat mit Zweidrittelmehrheit feststellen können soll, sind im einzelnen so abgefaßt, daß es auf diese Weise der Völkerbundsmehrheit jederzeit möglich gewesen wäre, jeden beliebigen Staat als "Angreifer" zu erklären. Jedoch auch dieser Versuch scheitert. England verweigert (nach dem Regierungswechsel) die Ratifikation.

1925 bringt dafür (zur Herstellung der Sicherheit) den Abschluß der Locarno-Verträge. Diese Verträge stellen die Sicherheit der Ostgrenze Frankreichs unter den Schutz Englands und Italiens. Deutschland verzichtet auf jeden Anspruch auf die Forderung einer Grenzberechtigung im Westen, auf jeden Versuch, die Grenzen im Osten gewaltsam zu ändern. Im Jahre 1928 wurde die allgemeine Sicherheit noch erhöht durch die Annahme des Vertrages von Paris (Kellogg-Pakt), in dem sich alle Staaten verpflichten, auf den Krieg als Mittel der nationalen Politik zu verzichten.

[113] Im Dezember 1925 wurde die "Vorbereitende Abrüstungskommission" vom Völkerbundsrat eingesetzt (commission préparatoire de la Conférence du désarmement; abgekürzt C.P.D.). Zur Teilnahme wurden von Nichtmitgliedern des Bundes eingeladen: Deutschland, Rußland und die Vereinigten Staaten von Nordamerika. Diese Kommission trat am 18. Mai 1926 in Genf zu ihrer ersten Tagung zusammen und hat seitdem sechs Sitzungsperioden hinter sich gebracht, auf denen die Schwierigkeiten, die einer allgemeinen Abrüstung entgegenstehen, klar zutage getreten sind. Der Sinn und Zweck der allgemeinen Abrüstung tritt bei den Beratungen ganz in den Hintergrund und wird von Erwägungen und Bestrebungen politischer Art verdeckt. Warum und wozu soll abgerüstet werden? Diese Frage darf nicht aus dem Auge verloren werden. Nach Errichtung des Deutschen Reiches hat in Europa während fast 50 Jahren ein großer Krieg nicht stattgefunden. Europa war aber trotzdem nicht friedlich. Der Grundsatz si vis pacem para bellum wurde überall befolgt. Man rüstete um die Wette und suchte sich für die erwartete große Auseinandersetzung Bundesgenossen. So zerfiel Europa in zwei sich bis an die Zähne bewaffnet gegenüberstehende Heerlager.

Die Ermordung des österreichischen Thronfolgers entfesselte den Größen Krieg mit seinen heute noch unabsehbaren politischen und wirtschaftlichen Folgen. Eine Wiederholung solch allgemeinen Kampfes sollte durch Begründung des Völkerbundes vermieden werden; das gegenseitige Mißtrauen sollte durch Offenlegung der Rüstungen, durch Abschaffung der Militärbündnisse, durch eine allgemeine Abrüstung beseitigt und dadurch die Wurzel der Kriegslust, noch mehr der Kriegsangst, der Sorge vor einem Überfall der Nachbarn ausgerottet werden. Deutschland und seine Kriegsverbündeten wurden gezwungen, mit der Abrüstung zu beginnen. Die anderen Mächte sollten und wollten nachfolgen. Im Laufe der Jahre hat sich ein Gesinnungsumschwung vollzogen. Überall, auch in Genf, arbeitet man nicht für die Erhaltung des Friedens, sondern kämpft darum, sich möglichst günstige Vorbedingungen für den nächsten Krieg zu schaffen. Jedenfalls glaubt man dem Frieden am besten zu dienen, wenn man den Krieg vorbereitet. Mit solcher Gesinnung kann man nicht abrüsten. Wer nicht an die Dauer des Friedens glaubt, darf auch gar nicht abrüsten; wer seinem Nachbarn mißtraut, wird sich nicht in die Karten sehen lassen und ruft so wieder stärkeres Mißtrauen bei seinem Nachbarn hervor, das sich wieder in dem Wunsche und dem Willen nach stärkerer Rüstung äußert. Der frühere Reichsgerichtspräsident Dr. Simons hat die Schwierigkeiten, die einer allgemeinen Abrüstung entgegenstehen, so umrissen:

      "Die Regelung bleibt ein Experiment; sie deshalb unterlassen zu wollen, wäre ein verhängnisvolles Mißverständnis; denn Unterlassen ist nicht weniger [114] ein Experiment; aber andererseits erfordert freilich die Lage alle Erwägungen, die zum Gelingen des Experimentes beitragen können."11

Die "Vorbereitende Abrüstungskommission" hat ihren Arbeiten folgenden Fragebogen zugrunde gelegt:

Frage I.

      Was ist unter Rüstungen zu verstehen?

  1. Begriffbestimmung der verschiedenen militärischen, wirtschaftlichen, geographischen usw. Faktoren, von denen die Stärke eines Landes in Kriegszeiten abhängt.
  2. Bestimmung und Angabe der Besonderheiten der verschiedenen Faktoren, die die Rüstung eines Landes in Friedenszeiten ausmachen; verschiedene Rüstungsarten (Heer, Flotte, Luftstreitkräfte), Art der Aushebung, der Ausbildung sowie Organisationen, die unmittelbar militärisch verwendet werden können usw.

Frage II.

  1. Ist es möglich, die etwaige Rüstung eines Landes einzuschränken, oder sollen sich die Abrüstungsmaßnahmen nur auf die Friedensrüstungen beziehen?
  2. Was ist unter Herabsetzung oder Beschränkung der Rüstung zu verstehen?
          Verschiedene Formen dieser Herabsetzung oder Beschränkung für die Land-, See- und Luftstreitkräfte; Vorteile oder Nachteile jeder der verschiedenen Formen oder Methoden, z. B. Verminderung der großen Friedenseinheiten oder ihrer Truppenstärken und des Materials, mit dem sie ausgerüstet sind, sowie irgendwelcher Mannschaftsbestände, die sofort mobilisiert werden können; Herabsetzung der Dauer des aktiven Dienstes, Verminderung des Kriegsmaterials, Herabsetzung der Kosten der Landesverteidigung usw.

Frage III.

    Nach welchen Regeln kann man die Rüstung eines Landes mit der eines anderen vergleichen, z. B. Truppenstärke, Dienstzeit, Material, Kosten usw.?

Frage IV.

    Gibt es "offensive" und "defensive" Rüstungen?
    Gibt es eine Methode, nach der man feststellen kann, ob eine bestimmte Truppenmacht in rein defensivem Geiste organisiert ist (ohne Rücksicht auf die Art ihrer Verwendbarkeit in Kriegszeiten) oder ob sie in aggressivem Geist aufgestellt ist?

Frage V.

  1. Nach welchen Grundsätzen ließe sich zwischen den Rüstungen, die jedem Lande zugebilligt werden könnten, ein Verhältnis herstellen? Dabei wäre besonders zu berücksichtigen:
          geographische Lage,
          Ausdehnung und Art der Seeverbindungen,
          Dichte und Beschaffenheit des Eisenbahnnetzes,
          Verletzbarkeit der Grenzen und Vorhandensein großer lebenswichtiger Zentren in ihrer Nähe,
    [115] erforderliche, bei den einzelnen Staaten veränderliche Fristen für Umstellung der
                Friedens- und Kriegsrüstungen,
          Grad der Sicherheit, die der Staat im Falle eines Angriffs auf Grund der Bestimmungen
                der Völkerbundssatzung oder besonderer, ihm gegenüber eingegangenen
                Verpflichtungen zu erwarten hat.
  2. Kann die Festsetzung der Rüstungen dadurch gefördert werden, daß man die Möglichkeit der Ermittlung eines Verfahrens prüft, das geeignet ist, im Augenblick eines etwaigen Angriffs das schnelle Einsetzen der in Artikel 16 der Völkerbundsatzung vorgesehenen gegenseitigen wirtschaftlichen und militärischen Unterstützung zu erleichtern?

Frage VI.

  1. Kann man zwischen Zivil- und Militärflugzeugen unterscheiden? Wie läßt sich, wenn eine solche Unterscheidung unmöglich ist, bei der Bewertung der Luftmacht eines Landes der militärische Wert von Zivilflugzeugen einschätzen?
  2. Ist es möglich oder wünschenswert, die Schlußfolgerungen unter a) auf Ersatzteile für Flugzeuge und Maschinen auszudehnen?
  3. Kann man bei der Bewertung der Seemacht eines Landes den militärischen Wert der Handelsflotten einschätzen?

Frage VII.

    Angenommen, daß die Abrüstung von der Sicherheit abhängt, inwieweit läßt sich dann die örtliche Abrüstung als Folge der örtlichen Sicherheit durchführen? Oder muß jeder Abrüstungsplan als undurchführbar angesehen werden, wenn er nicht allgemeine Gültigkeit hat? Läßt sich, wenn die örtliche Abrüstung durchführbar ist, auf diesem Wege die allgemeine Abrüstung erreichen?

Diese Fragen zeigen, welche Schwierigkeiten es bietet, eine allgemein gültige Abrüstungsformel zu finden, zeigt aber gleichzeitig, wie geschickt man verstanden hat, die Frage zu verwickeln und ihre Lösung durch politische und technische Hemmungen zu verzögern. Als man 1919 über die Abrüstung Deutschlands und seiner Bundesgenossen zu Rate saß, hat man es sich nicht so schwer gemacht; allerdings dachte man nicht an die Interessen und die Sicherheit des abzurüstenden unterlegenen Gegners, sondern an den politischen Siegespreis für die Kriegsgewinner. Inzwischen ist aus verschiedentlichen Veröffentlichungen bekanntgeworden, daß das Abrüstungsdiktat einem zufällig gefundenen Kompromiß seine Entstehung verdankt; daß man auch die sachverständigen Gutachten des Marschalls Foch als Vorsitzenden des interalliierten Kriegsrates einfach beiseite schob. Man ließ Deutschland nicht die von Foch für notwendig gehaltene Mindeststärke von 200 000 Mann, sondern untersagte ihm auch die Beibehaltung der allgemeinen Wehrpflicht. Nimmt man hinzu, daß man gleichzeitig ablehnte, die Garantie für die deutschen Grenzen zu übernehmen, obwohl niemand 1919 in Paris bezweifelte, daß Deutschland sie nach seiner Abrüstung nicht mehr selbst schützen konnte, ist so klar, daß Deutschlands Sicherheit aufgehoben ist; daß ihm die erste Bedingung für die Souveränität fehlt, sich selbst be- [116] haupten zu können. Bei den Abrüstungsverhandlungen spielt die Frage nach der Sicherheit: sécurité eine große Rolle; die Herstellung der "Sicherheit" gilt als Vorbedingung zur Abrüstung. Uns scheint das nicht mehr als ein Vorwand zu sein, die Abrüstung zu verhindern. Man kann immer behaupten, man fühle sich noch nicht sicher genug; verlange noch weitere vertragliche Sicherungen, noch andere politische Sicherheiten. Solange man nicht an den Frieden glaubt, immer den Krieg fürchtet, ist das Sicherheitsbedürfnis nicht zu befriedigen. Die beste Sicherung ist die allgemeine Abrüstung. Nicht die Sicherheit macht erst die Abrüstung möglich, sondern der Abrüstung folgt von selbst die Sicherheit; jedenfalls eine größere Sicherheit, als sie alle Sicherheitsverträge bieten können.

Um den Sicherheitswünschen entgegenzukommen, hat ein Unterausschuß der Vorbereitenden Abrüstungskommission 1927 unter Leitung des tschechoslowakischen Außenministers Benesch Muster für Sicherheitsabkommen ausgearbeitet. Unter diesen befindet sich auch ein Vertragsentwurf, der die gegenseitige Hilfeleistung festlegt (also eine Wiederkehr des Genfer Protokolls bedeutet) und von dem die Kritik gesagt hat, "er organisiere den Krieg gegen den Krieg". Um die ungelöste Streitfrage, was eigentlich zur Rüstung eines Landes gehört und was von dieser Rüstung bei der Abrüstung erfaßt werden soll, aus dem Gebiete der Theorie in das der Praxis zurückzuführen, hat Deutschland der Abrüstungskommission im März 1928 einen ausführlichen Vorschlag unterbreitet, der eine wirksame Klarstellung des augenblicklichen tatsächlichen Rüstungsstandes der Welt zum Ziele hat. Deutschland folgt dabei dem Artikel VIII der Völkerbundsakte, der die Bundesmitglieder verpflichtet, in der offensten und erschöpfendsten Weise alle Auskünfte über den Stand ihrer Rüstungen, über ihr Heeres-, Flotten- und Luftschiffprogramm sowie über die Lage ihrer zu Kriegszwecken verwendbaren Industrie auszutauschen. Der Völkerbund hat bisher diese Bestimmung durch die Art, wie er sie ausgeführt hat, ihres Sinnes entkleidet und ihrer Wirkung beraubt. Die Offenlegung der Rüstungen sollte das gegenseitige Mißtrauen, die Wurzel des Wettrüstens und damit eine dauernde Bedrohung des Friedens, eine tägliche Kriegsgefahr beseitigen. Dazu war allerdings eine wirkliche Offenlegung der Rüstungsmaßnahmen, ein großzügiger Einblick in den bis zum Großen Kriege so ängstlich gehüteten Mobilmachungsmechanismus nötig. Diese letzte Forderung ist leider deutscherseits nicht gestellt, um Entgegenkommen gegen die Bedenken der anderen zu zeigen. Wer an den Frieden denkt und den Krieg fernhalten will, wird sich gegen eine solche Mitteilung seines Mobilmachungsprogrammes nicht sträuben; wer an dem Kriege als Mittel der nationalen Politik festhält, muß seine Rüstungspläne geheimhalten. Die Anhänger der Geheimhaltung und die Erzeuger und [117] Nutznießer des gegenseitigen Mißtrauens haben bisher im Völkerbund gesiegt. Das vom Völkerbundssekretariat zusammengestellte "Annuaire militaire" des Völkerbundes enthält - dem Wortlaut und dem Sinn der Völkerbundsakte widersprechend - nur solche Angaben, die die Staaten sowieso schon amtlich veröffentlicht haben, also nichts anderes, als was die Haushaltsgesetze, statistischen Jahrbücher und die jedermann zugänglichen militärischen Handbücher bringen. Damit ist nichts gewonnen. Alles, was jeder Staat an personellen und materiellen Rüstungsfaktoren im Frieden für den Krieg bereitstellt, also auch die Zahl seiner ausgebildeten Reserven und die Menge seines Kriegsmaterials, will man wissen und muß man wissen, wenn man ruhig schlafen soll.

Der deutsche Veröffentlichungsvorschlag sieht demgemäß die Beantwortung folgender Fragen vor:

I. Grad der Rüstungsstärke:

  1. Mannschaften
    1. unter den Fahnen: Offiziere, Unteroffiziere, Mannschaften, Gesamtstärke. Jährliche Einberufungsdauer des aktiven Dienstes und der Übungen;
    2. zur unmittelbaren Kriegsverfügung (kommt da in Frage, wo, wie zum Beispiel in Frankreich und in der Schweiz, mehrere Jahrgänge ohne Mobilmachungsbefehl unter die Fahne berufen werden können): Offiziere, Unteroffiziere, Mannschaften;
    3. Reserven im Mobilmachungsfalle: Offiziere, Unteroffiziere, Mannschaften.

          Nach diesem Schema sollen getrennt geführt werden: Streitkräfte in der Heimat; Überseestreitkräfte, die in der Heimat garnisoniert sind; Gesamtstreitkräfte (in der Heimat und Übersee). Diese Angaben werden gefordert für das Heer zu Lande, die Flotte und die Luftmacht. Außerdem sollen die nicht der aktiven Wehrmacht angehörenden militärisch organisierten Formationen angegeben werden.

  2. Kriegsmateriel im Gebrauch und auf Lager, in der Heimat und Übersee, nach Zahl der Waffen und Munition, und zwar zu Lande: Gewehre und Karabiner, Maschinengewehre, lange und kurze Kanonen, über und unter 15 Zentimeter, Mörser jeder Art, Tanks und Panzerautomobile; für die Flotte: Gewehre und Karabiner, Maschinengewehre, lange und kurze Kanonen, über und unter 15,2 Zentimeter, Mörser aller Art, Torpedolancierrohre, Minen für Unterseeboote und Granaten; in der Luft: Jagdflugzeuge, Beobachtungsflugzeuge, Bombenflugzeuge, Schulflugzeuge, sowohl für das Landheer als auch für die Flotte, Luftschiffe über und unter 30 000 Kubikmeter Inhalt.

II. Militärprogramme:

      Hier müßten Angaben veröffentlicht werden:

  1. über die Heeresorganisation und ihre Umänderungen, soweit sie durch Gesetz oder besondere Anordnungen in Wirksamkeit getreten sind;
  2. über deren Auswirkungen im nächsten Jahr.

[118] III. Rüstungs-Industrien:

  1. Industrien, die im Frieden Kriegsmaterial herstellen:
    1. staatliche Fabriken,
    2. Privatunternehmen, auch solche, die nur zum Teil Kriegsmaterial liefern. Diese Unternehmungen wären namentlich anzuführen; ebenso die Gesamterzeugung im vorigen Jahr (nicht die Erzeugung nach Unternehmen), nach Materialarten geordnet und für Landheer, Flotte und Luftstreitkräfte getrennt.

  2. Industrien, die gegebenenfalls zur Herstellung von Kriegsmaterial nutzbar gemacht werden können:
    1. staatliche Unternehmungen,
    2. Privatunternehmungen, die schon im Frieden Kriegsmaterial herstellen,
    3. andere Unternehmen, die nach ausgearbeiteten Plänen im Kriege zur Herstellung von Kriegsmaterial herangezogen werden.

          Die Angaben in diesem Kapitel sollen ein Bild von der Erzeugung geben, mit welcher der betreffende Staat im ersten Kriegsjahr in den einzelnen Materialarten rechnen kann.

Leider hat man sich in Genf zu dieser Maßregel bisher nicht entschließen können. Erst durch eine solche Offenheit würde ein Fortschritt erzielt. Ein Aufatmen würde durch die Welt gehen, wenn mit der verhängnisvollen Geheimniskrämerei gebrochen würde. Diese Methode der Verheimlichung ist verhängnisvoller als das, was verheimlicht wird. Erst sie schafft das gegenseitige Mißtrauen; sie ruft die gegenseitige Spionage hervor und erzeugt den Landesverrat. Verzichtete man auf den für den Kriegserfolg reichlich problematischen, dagegen den Frieden dauernd gefährdenden Versuch, den Nachbarn über den Umfang seiner Rüstungen zu täuschen und so von vornherein in Nachteil zu versetzen, so käme man der Befriedung der Welt ein großes Stück näher. So erfährt die Welt auch heute nichts von den Kriegsvorbereitungen der freien Staaten. Aber die Verheimlichung des wahren Rüstungsstandes hat auch die Arbeit der Abrüstungskonferenz außerordentlich erschwert und sie auf einen unmöglichen Weg geführt. Da man nicht weiß und auch nicht erfahren soll, wie umfangreich die Rüstungen der einzelnen Staaten sind, kann man den archimedischen Punkt nicht finden, von dem aus man das Wettrüsten beenden, das Wirtschaftsleben der Völker entlasten, das Mißtrauen zerstören, den Frieden sicherstellen kann. Wer seine wirklichen Kriegsvorbereitungen und eigentlichen Rüstungen geheimhalten will, muß verhindern, daß sie von der Abrüstung erfaßt werden. Die Vertreter Frankreichs haben auf der Vorbereitenden Abrüstungskonferenz die These verfochten, daß bei der Abrüstung nur die unter der Fahne befindlichen Mannschaften und das im Dienst befindliche Kriegsmaterial in Rechnung zu stellen seien. Zu welchem Widersinn eine solche "Abrüstungsmethode" führen muß, zeigen die geradezu phantastischen Berechnungen über das militärische Stärkeverhältnis [119] Frankreichs zu Deutschland, wie sie in der französischen Volksvertretung unter Mitwirkung des französischen Kriegsministers letzthin vorgetragen wurden.

Der Vorsitzende des Heeresausschusses der französischen Kammer entwickelte folgende Zahlen:12

"Deutschland
    Heeresstärke (100 000 Mann, davon abgezogen
                          8 000 Mann als unausgebildet)
=   92 000 Mann
Schutzpolizei, Forst- und Zollbeamte = 150 000   "

etwa = 242 000 Mann
Frankreich
Gesamtstärke    654 000 Mann
davon ab Kolonial- pp. Truppen, mit deren rechtzeitigem
            Eintreffen im Mutterlande nicht zu rechnen ist
   250 000   "

rund    400 000 Mann
davon ab Gendarmerie, die Deutschland
            in gleicher Zahl - und besser bewaffnet - hat
    33 000   "

rund = 370 000 Mann
Unter diesen 370 000 sind 266 000 "militaires de contingent
appelés français, engagés indigènes afrikains ou coloniaux".

Von diesen kann aber nur die Hälfte bewertet werden, nämlich die,
die im 6.-12. Monat der Ausbildung steht. Die im 1.-6.
Monat der Ausbildung Befindlichen müssen abgezogen werden.
   130 000   "

Verwendbare Stärke    240 000 Mann

      Die deutsche Schutzpolizei ist den Versailler Vertragsbestimmungen entsprechend organisiert; sie ist nicht militärisch ausgebildet und ausgerüstet und ist im Kriegsfalle auch für den Kriegsdienst nicht verfügbar. Die von Herrn Fabry erwähnte Gendarmerie ist in den 150 000 Schutzpolizisten bereits enthalten. Herr Fabry hat in seiner Rede ferner ausgeführt: "Die 130 000 »militaires de contingent« pp. sind außerdem mit ihrer 6-12monatigen Ausbildungszeit den 12 Jahre dienenden deutschen Soldaten qualitativ weit unterlegen. Eigentlich müßte man also diese 130 000 Mann von der verwendbaren Stärke auch noch absetzen, so daß noch 110 000 Mann übrigblieben, die sich aus Offizieren und »militaires de carrière« zusammensetzen. Die Bezeichnung »militaires de carrière« könnte nach der Definition der Commission Préparatoire in Genf von 1927 aber nur dem Teil dieser Leute zugesprochen werden, die länger als 3 Jahre dienen, alle übrigen seien nur hommes instruits. Die Soldaten der Reichswehr hingegen seien »non pas seulement des soldats, mais des chefs de section capables même de remplir un rôle supérieur à celui de chef de section«.
      Die verfügbaren 240 000 Mann des französischen Heeres seien zudem in 20 Divisionen weit über das ganze Land zerstreut, zum Teil sehr weit von der »zone de couverture ou elles devront venir au moment de la mobilisation« [120] entfernt. Nicht nur der Transport der Truppen aus Algier, sondern auch der Divisionen aus Bayonne und Rennes an die Grenze könne sich schwierig gestalten. Zur Zeit fänden diese Truppen an der Grenze keine Vorbereitungen, »ni fils de fer, ni organisation préparée, ni organisation existante, ni dépôts de munitions suffisants, ni dépôts d'outils«. Solche Vorbereitungen seien aber eine Notwendigkeit, zumal die Rüstungen Frankreichs rein defensiv seien, »qu'elle a fondé toute son organisation sur le fait qu'elle recevra le premier coup«.
      Beim Studium der Standortverteilung der 110 000 Mann starken deutschen Schutzpolizei erkenne man mühelos, welchen Deckungsdivisionen sie im Kriegsfall angehören werden. Ihre Mannschaften seien ebenso wie die der Reichswehr zu 12jährigem Dienst verpflichtet; sie verfüge also nach 12 Jahren durch Entlassung über 110 000 weitere ausgebildete Mannschaften, ebenso wie die Reichswehr nach 12 Jahren über weitere 100 000 Mann. Mit den wiedereingestellten 210 000 Entlassenen stehen also der Reichswehr und der Schutzpolizei am 1. Mobilmachungstage 420 000 Mann zur Verfügung, Frankreich dagegen nur 240 000!"

Zu solchen Taschenspielereien verführt die Berechnungsart, die Frankreichs Wortführer in Genf befürworten. In Wirklichkeit stehen im Frieden den 100 000 deutschen Soldaten 655 700 Mann gegenüber, die Frankreich dauernd unter den Fahnen hat.

Aber entscheidend ist, daß dieser Friedensbestand sich in der Mobilmachung in wenigen Tagen auf mindestens 3½ Millionen erhöht, während Deutschland, weil ihm jede Reserven fehlen, immer nur 100 000 Mann an seine Grenzen bringen könnte. Um die Einwände der Verhandlungsgegner zu entkräften, man könne die Berufssoldaten, die Rekruten, die jungen und die älteren Jahrgänge des Beurlaubtenstandes nicht gleich hoch bewerten, hat der deutsche Wortführer bei den Genfer Verhandlungen ein Bewertungsschema vorgeschlagen, in dem die einzelnen Gattungen einen ihrem militärischen Wert entsprechenden Koeffizienten erhalten, z. B. der Offizier viel höher bewertet wird als der Rekrut.

Will man die Kolonialtruppen außerhalb des Mutterlandes nicht mitrechnen, so müssen die Staaten die Verpflichtung auf sich nehmen, diese Truppen im Kriegsfalle nicht auf den europäischen Kontinent zu überführen und im Kriege zu verwenden.

Die richtigste Methode, diesen Streit um die Einrechnung der Reserven zu beseitigen, wäre die allgemeine Abschaffung der Zwangsdienstpflicht. Erst sie ermöglicht die Ansammlung der Millionenreserven; nur mit ihrer Hilfe können die Massenheere gebildet werden, deren Vorhandensein eine dauernde Bedrohung des Friedens ist; die den Staatsmann und Feldherrn mit dem Gefühl militärischer Überlegenheit erfüllt, die ihm den Entschluß zum Angriff auf den Nachbarn leicht macht. Die allgemeine Wehrpflicht macht die Kriege so blutig. Weil sie überall durchgeführt war, bis zur letzten Folgerung durchgeführt war, sind die Schäden des Großen Krieges so schwer zu [121] überwinden. Die Aufhebung der Zwangsdienstpflicht würde eine ungeheure Erleichterung für die Menschheit bedeuten. Man sollte sich von diesem überlebten Grundsatz lossagen. Bleibt sie bestehen, so wird die Bewegung rücklaufig und man wird allgemein zu ihr zurückkehren müssen. Die Nachteile der allgemeinen Wehrpflicht, besonders auch die in sozialer Beziehung, hat man im Großen Kriege überall empfunden. Frankreich hat aus diesen Erfahrungen nicht den Schluß gezogen, die allgemeine Wehrpflicht abzubauen, sondern will sie (durch das Gesetz Paul Boncour) im Kriegsfalle auf alle erwachsenen Franzosen ausdehnen; ein außerordentlich verhängnisvoller Schritt, der die größtmöglichste Aufrüstung bedeutet und der zusammen mit den anderen Heeresorganisationsgesetzen an der Loyalität der französischen Abrüstungsverhandlungen erhebliche Zweifel aufkommen läßt.

England und die Vereinigten Staaten standen in bezug auf die Anrechnung der Reserven auf dem deutschen Standpunkt. Aus politischen (anscheinend marinepolitischen Gründen) haben sie sich im April d. J. veranlaßt gesehen, ihren Widerspruch gegen Frankreich aufzugeben, obwohl die französische These den Staaten mit Zwangsdienstpflicht zugute kommt, und die Staaten schädigt, die Freiwilligenheere unterhalten, wie die angelsächsischen Länder. Sie haben bei ihrer Abstimmung noch einmal ausdrücklich betont, daß sie sachlich noch heute Deutschland beipflichten. Die Angelsachsen sind weniger gefährdet als die Kontinentalstaaten. Die Vereinigten Staaten können fernab von Europa ihr Freiwilligensystem beibehalten;13 auch England wird es versuchen. Da die Rüstungspolitik überall immer dem am stärksten gerüsteten Staate folgt, so würde der Beibehalt der allgemeinen Wehrpflicht voraussichtlich auch dort zur Wiedereinführung zwingen, wo sie heute abgeschafft ist. Das wäre kein Fortschritt, sondern ein Rückschritt. Für Deutschland kommt noch etwas anderes hinzu. Nach Abschluß der Abrüstungskonvention durch den Völkerbund treten die militärischen Klauseln des Versailler Vertrages außer Kraft; das Maß seiner Rüstung wird ebenso wie das aller anderen Völkerbundsmitglieder durch die Bestimmungen der allgemeinen Konvention festgesetzt. Dieser Selbstverständlichkeit widersprechen manche Militärpolitiker, die einer Gesinnung abgeneigt sind, wie sie die gemeinsame Arbeit in einem Völkerbund erfordert. Diesen völkerbundsfeindlichen Kreisen (besonders in Frankreich, wo schon einmal ausgesprochen ist, daß die Abrüstungskonvention auf die 1919 zwangsweise entwaffneten Staaten nicht angewendet werden dürfe) [122] würde sehr viel schwerer werden, ihren Irrtum einzugestehen, wenn die Abrüstungskonvention den ihr unterfallenden Staaten im Vergleich zu den Versailler militärischen Klauseln wesentliche Vorteile (vom Standpunkt der Aufrüstung und Kriegsvorbereitung gesehen) zubilligt.

Die französische Delegation auf der Vorbereitenden Abrüstungskonferenz hat durchgesetzt, daß von der Abrüstung nur die Soldaten erfaßt werden sollen, die am Stichtage zufällig in der Kaserne Dienst tun und gerade ihre Ausbildung vollendet haben, und nur das Material, das gerade in Händen der Truppe ist und nicht in den Arsenalen für den Kriegsfall sofort greifbar bereit liegt.

Dieser Forderung gerade entgegengesetzt ist das Verlangen, bei Festsetzung des Abrüstungskoeffizienten das sogenannte potentiel de guerre zu berücksichtigen. Man versteht darunter all die natürlichen und wirtschaftlichen Kraftquellen, aus denen der Staat im Kriege seine Widerstandskraft nähren kann; Deutschland will von der Abrüstung erfaßt sehen alles, was im Frieden für den Krieg vorbereitet ist; die Gegenseite auch all das, was im Laufe des Krieges unter dem Schutze der eigentlichen (also im Frieden vorbereiteten, bei Kriegsausbruch vorhandenen) Rüstung unter Umständen sich entwickeln läßt. Mit einem so verschwommenen Begriff wie dem "potentiel de guerre" läßt sich nichts - oder auch alles anfangen.

      "Für ein potentiel de guerre als einer Größe, die auch unmeßbare Faktoren enthält, ist in einem Abrüstungsvertrage kein Raum. Ist es nötig zu sagen, daß wenn irgendein Abkommen, so ein Abrüstungsvertrag, präzis sein muß, bis zum Äußersten präzis? Da muß sich alles packen lassen, alles klar sein, fest umrissen, zum Greifen gewiß. Mit einem solchen Begriff des potentiel de guerre ist aber schon in den Verhandlungen über ein Abrüstungsabkommen eine kontrollierbare Diskussion nur stellenweise zu führen; es wird Behauptung gegen Behauptung gestellt und nur die Zahl derjenigen Prophezeiungen vermehrt, die im Ernstfall dem Rückschauenden leicht so seltsam erscheinen. Ganz richtig ist überdies hervorgehoben worden, daß das potentiel de guerre für jeden Staat je nach Name und Zahl der Kriegsgegner eine verschiedene Größe bedeutet; man möchte hinzusetzen: je nach Jahreszeit, Witterung usw. Ja selbst wenn es gelänge, für den Zeitpunkt des Vertragsschlusses für alle im Augenblick denkbaren Kriegskombinationen für jeden beteiligten Staat festzustellen: was soll am nächsten Tag, im nächsten Monat, im nächsten Jahre gelten? Das potentiel de guerre ändert sich ja stündlich, im Frieden und erst recht im Kriege, und es ändert sich eben unberechenbar, da es für einen großen Teil seiner Faktoren der Beeinflussung durch bewußtes menschliches Handeln entzogen ist. Die Staatsmänner, die über das Zustandekommen eines Abrüstungsvertrages entscheiden, stellen natürlich Erwägungen an, bei denen sie auch - intuitiv - ein auf seine Richtigkeit vor dem Ernstfall nie nachprüfbares Bild von den unwägbaren Faktoren der kriegerischen Kraft der einzelnen Staaten vor Augen haben. Das ist nichts Besonderes; das ist beim Abrüsten nicht anders als beim Rüsten! Gegenstand des Rüstens kann immer nur sein, was man zweckbewußt als erfaßbare Größe in die Vorbereitung für [123] den Kriegsfall einstellen kann; und mit eben diesen Größen und nur mit ihnen hat es die Abrüstung zu tun!"14

Oft, schon vor dem Kriege, ist der Vorschlag gemacht worden, durch das Verbot der Vermehrung der jährlichen Ausgaben für die Wehrmacht, und ihr folgend durch ihre allmähliche Kürzung dem Wettrüsten Einhalt zu tun und nach und nach Heere und Flotten zu verringern. Diese Methode gibt bei der grundlegenden Verschiedenheit der Wehrsysteme keinen Gradmesser für den Vergleich der Rüstungen und ist außerdem bei der Verschiedenheit der Etatsgebarung in den einzelnen Ländern kaum anwendbar; denn allgemeine Abrüstung setzt immer ein gemeinsames Schema voraus, in das die Rüstungskoeffizienten für den einzelnen Staat eingesetzt werden können. Diese Methode verewigt schließlich - und das ist das Entscheidende - die Rüstungsüberlegenheit des gerade bei Abschluß des Abkommens besonders gut ausgestatteten Staates und schließt den allein den Frieden sichernden Rüstungsausgleich aus.

Die Abrüstung der Seestreitkräfte ist nicht so mit technischen Schwierigkeiten bepackt, wie die der Landstreitkräfte. Die Vorbereitende Abrüstungskonferenz, der Völkerbund überhaupt, hat zwar auch auf diesem Gebiete nichts Positives zustande gebracht. Aber außerhalb des Völkerbundes haben die großen Seemächte - die Vereinigten Staaten, England, Japan, Frankreich, Italien - durch das Abkommen von Washington das Wettrüsten zur See zunächst für die Dauer des Abkommens eingeschränkt (1936). In diesem Abkommen wurde bestimmt:

1. Die Beschränkung erstreckt sich nur auf Großkampfschiffe und Flugzeugmutterschiffe über 10 000 t.

An Großkampfschiffen, für die ein Höchsttonnagegehalt von 35 000 t und eine Geschützkaliber-Höchstgrenze von 16 Zoll (40,6 cm) festgelegt wird, dürfen besitzen:

die Vereinigten Staaten und Großbritannien je 525 000 t,
Japan 315 000 t,
Frankreich und Italien je 175 000 t.

An Flugzeugmutterschiffen, deren Höchsttonnagegehalt auf 27 000 t (bis auf 2 Schiffe zu je 33 000 t pro Seemacht), Geschützhöchstzahl und -kaliber auf 10 Stück zu je 8 Zoll (20,3 cm) festgesetzt ist, dürfen besitzen:

die Vereinigten Staaten und Großbritannien je 135 000 t,
Japan 81 000 t,
Frankreich und Italien je 60 000 t.

[124] 2. Das Höchsttonnagegehalt aller anderen Kriegsschiffe wird auf 100 000 t, ihr Geschützhöchstkaliber auf 8 Zoll (20,3 cm) festgesetzt.

3. Als Vorbereitung einer Umwandlung der Handels- in Kriegsschiffe wird nur eine Deckverstärkung für die Aufstellung von Geschützen von höchstens 6 Zoll (15,2 cm) Kaliber gestattet.

Das Washingtoner Abkommen bedeutet demnach keine eigentliche Abrüstung; die an ihm beteiligten Staaten legen sich aber für die Herstellung und Unterhaltung der stärksten und teuersten Schiffe eine Beschränkung auf. Die Vereinigten Staaten, denen das Kriegsende eine politische und besonders wirtschaftliche Überlegenheit gebracht hatte, haben ihren Vorteil ausgenutzt, um Englands Überlegenheit zur See zu brechen. Schon während der Friedensverhandlungen hatten die amerikanischen Seeoffiziere den Präsident Wilson bestürmt, eine Verteilung der von Deutschland (und Österreich-Ungarn) abgelieferten Kriegsschiffe unbedingt zu verhindern. Man würde sie den Siegerstaaten ihrem Verlust an Kriegsschiffen entsprechend zuteilen müssen und damit England die maritime Überlegenheit über die Vereinigten Staaten wieder einräumen. "Die Vereinigten Staaten müssen in einem gleichen Zeitraum 26 Großkampfschiffe mehr als Großbritannien bauen, um mit Großbritannien ein maritimes Gleichgewicht herzustellen".15 Die Versenkung der deutschen Flotte nahm den amerikanischen Seestrategen diese Sorge. England war gezwungen, die Gleichberechtigung der Vereinigten Staaten zur See anzuerkennen; allerdings nur in bezug auf die Schlachtschiffe. Englische und amerikanische Schlachtschiffsflotten werden beim heutigen Stande der Technik und der großen Entfernung der beiden Länder kaum zu einer entscheidenden Seeschlacht kommen; durch eine solche läßt sich eine Änderung der Machtverhältnisse nicht herbeiführen. Um so größere Bedeutung gewannen damit für eine kriegerische Auseinandersetzung die leichten Seestreitkräfte, die den Seehandels-(Kaper-)Krieg zu führen haben. Auf diesem Gebiete besaß und besitzt England eine unbestreitbare Überlegenheit durch eine allen anderen Mächten weit überlegene Zahl von Kreuzern und durch eine große Zahl von Hilfskreuzern, Passagier- und Handelsschiffen, die im Kriege in die Kriegsflotte übernommen und mit Geschützen ausgerüstet werden (nach dem Abkommen von Washington Geschütze mit einem Kaliber von höchstens 15 cm).

Englands historische Weltmachtstellung beruht auf der gesicherten Verbindung seiner über den ganzen Erdball verstreuten politischen Machtzentren, auf der Beherrschung der Seewege. Das Mittel hierzu sind heute die Kreuzer und Hilfskreuzer (in Zukunft daneben vielleicht [125] die Luftschiffe). Die Freiheit der Meere besteht für England in dem Recht, daß die eigenen Schiffe überall hin sicher gelangen können; daß es dagegen die Handelsschiffahrt der anderen zu unterbinden die Macht behält. Die Vereinigten Staaten nehmen ihrerseits das Recht in Anspruch, mit allen Staaten, gleichgültig ob neutral oder nicht, auch im Kriegsfall ungestört Handel zu treiben. Die Engländer sind bisher nicht geneigt, auf ihre Überlegenheit zu verzichten und so sind alle Verhandlungen über einen im Interesse des Friedens liegenden Ausbau des Abkommens von Washington bisher gescheitert. Dieser englisch-amerikanische Gegensatz hat auf den Gang der Abrüstungsverhandlungen einen großen und verhängniswollen Einfluß ausgeübt. Die angelsächsischen Staaten hatten bei den ersten fünf Konferenzen den sinnlosen Abrüstungsmethoden Frankreichs den schärfsten Widerstand entgegengesetzt. Jetzt haben die Regierungen Englands und Amerikas ihren Widerstand fallen lassen, um Frankreichs Unterstützung für ihre Seeabrüstungspläne zu gewinnen. Auch hier wieder entscheidet über die Haltung der Regierungen nicht der Wille zur Abrüstung, zum Frieden, sondern der Gedanke an den kommenden Krieg, an die Erhaltung oder Erringung der Macht.

Die Konferenz von Washington brachte keine Abrüstung im Wilsonschen, im Völkerbundssinne; sie war der Ausdruck für die machtpolitische Lage zur See 1920, die zu verändern alle Teile damals keine Möglichkeit sahen. Einen wirklichen Fortschritt brachte die Versenkung der deutschen Flotte in Scapa Flow. Die Verteilung ihrer Einheiten hätte den Rüstungsstand verändert und das Wettrüsten gefördert. Eine wirkliche Abrüstung zur See wird erst in den Bereich der Möglichkeit treten, wenn der Gedanke der Freiheit der Meere sich siegreich durchgesetzt und das aus der Anschauung englischer Seekriegsmethoden entkeimte Dichterwort, daß "Handel, Schiffahrt, Piraterei dreieinig, nicht zu trennen sind", seine Geltung verloren hat.

In den militärischen Klauseln des Versailler Vertrages ist der deutschen Wehrmacht die Führung der wirksamsten Waffen untersagt, gerade der Waffen, die im Großen Kriege eine große Rolle spielten und während des Krieges besonders entwickelt wurden: schwere und schwerste Geschütze, schwere Minenwerfer, Flugzeuge, Luftschiffe und Ballone, Gaskampfmittel und Unterseebote. Diese Waffen hat man Deutschland untersagt. Man hat behauptet, Deutschland habe sie mißbraucht; es habe von ihnen einen völkerrechtswidrigen Gebrauch gemacht. Das ist nicht wahr. Die deutschen Streitkräfte haben sie nicht anders verwandt als ihre Gegner. Daß die Abrüstungskonferenz diese Waffen allgemein verbieten wird, steht nicht zu erwarten, obwohl die Vertreter Deutschlands und anderer Mächte es wiederholt beantragten. Auch hierbei scheint man Deutschland [126] in der Rolle eines nicht zivilisierten Volkes lassen zu wollen, dem besondere Auflagen zum Schutze der Kulturwelt gemacht werden müssen. Die verbotenen Waffen haben abgesehen davon, daß sie ihrem Wesen nach Angriffswaffen sind, eine Eigenschaft gemeinsam, die ihr allgemeines Verbot rechtfertigen. Sie können mit Leichtigkeit gegen die nichtkämpfende Bevölkerung verwandt werden. Der Fortschritt, den man im letzten Jahrhundert in der Vermenschlichung des Krieges gemacht hat, bestand hauptsächlich darin, daß man die Waffen, die Gewalt nur gegen den kämpfenden Teil des feindlichen Volkes richtete, die friedlich, dem Kampfe fernbleibenden Bewohner, insonderheit die Frauen und Kinder, die Greise und kampfunfähigen Männer unbehelligt ließ. Für den Streiter selbst ist belanglos, ob ihn ein Säbel tödlich verletzt, ihn eine Handgranate oder ein Spitzgeschoß tötet, ein Granatsplitter zerreißt oder ihm Giftgas das Leben raubt. Wir können auch nicht einsehen, daß es ritterlicher ist, wenn einem im Nahkampf der Gegner den Schädel zertrümmert oder mit einer Pistolenkugel das Herz zerreißt als daß man von dem Granatsplitter eines Geschosses getötet wird, das der Gegner aus der Ferne oder aus der Luft wirft. Man mag über das Maß der Ritterlichkeit der einzelnen Waffen auf dem Kampffelde selbst immerhin streiten; niemand kann den Angriff auf Gesundheit und Leben der Greise, Weiber und Kinder für unentbehrlich halten, um den Kampf- und Kriegszweck zu erreichen. [Scriptorium merkt an: man bedenke, diese Worte wurden 1929/30 geschrieben; bereits 1932 war England der entgegengesetzten Ansicht!] Waffen, die sich wie von selbst gegen die nichtkämpfende Bevölkerung richten, kann man allgemein verbieten. Zu solchen Waffen gehören alle die, deren Wirkung über das eigentliche Kampfgebiet hinausreicht: alle weittragenden Geschütze, chemischen Waffen und besonders die zum Bombenwurf und zur Verbreitung von Giftgasen bestimmten und eingerichteten Flugzeuge. Nur zur Unterdrückung der chemischen und bakteriologischen Kampfmittel haben die großen Militärmächte einige zögernde Schritte getan, wenngleich wirkliche Taten noch nicht zu verzeichnen sind. Auf der Seeabrüstungskonferenz zu Washington 1922 schlossen die beteiligten Mächte ein Abkommen, das den U-Boot-Handelskrieg und den Gebrauch von betäubenden giftigen und anderen Gasen und von ähnlichen Flüssigkeiten und Material im Kriege verbietet. Dabei wurde ausdrücklich zur Begründung angeführt, daß die Kriegsmittel schon Deutschland und seinen Verbündeten untersagt seien, weil die öffentliche Meinung der Welt sie verurteilt habe. Dies Abkommen ist nicht allgemein ratifiziert worden und auch nicht in Kraft getreten. Dagegen ist 1925 in Genf ein Abkommen geschlossen, in dem sich die Vertragsgegner zusagen, giftige Gase in Kriegen gegeneinander nicht anzuwenden. Dies Abkommen ist von einer Reihe von Staaten ratifiziert, so z. B. auch von Deutschland und Frankreich, so daß in einem etwaigen deutsch-französischen Waffengange die Verwendung von [127] chemischen Kampfmitteln schon jetzt ausgeschlossen ist. Vom deutschen Standpunkt ist das Verbot der Verwendung giftiger usw. Gase im Kriege besonders zu begrüßen; es trifft aber nicht den Kern der Sache; nützt höchstens den Streitern selbst, indem es sie vor der Gaswaffe schützt. Die unbeteiligte Zivilbevölkerung wäre erst wirklich geschützt, wenn man die Verwendung von Flugzeugen als Bombenträger verböte. Denn mit Hilfe der Flugzeuge kann der Gegner die friedliche Bevölkerung auch fernab vom Kriegsschauplatz erreichen. Verbietet man nicht die Verwendung der Flugzeuge im Kriegsfalle als Bombardierungswaffe, so ersticken die Frauen und Kinder zwar nicht an giftigen Gasen, aber sie werden von den Splittern der Brisanzbomben, die die Flieger abwerfen, zerrissen oder verbrennen in den Häusern, die sich an den aus den Flugzeugen herabgeschleuderten Brandbomben entzündet haben. Diese Art der Vernichtung der Nichtkombattanten dürfte nicht humaner sein als der Gastod. Anträge Deutschlands, den Bombenabwurf aus Flugzeugen als völker[rechts]widrig zu erklären, sind bisher abgelehnt. Das Verbot der giftigen Gase ist also nicht viel mehr als eine Geste; besonders wenn man hinzunimmt, daß in allen freien Staaten unvermindert an der Vervollkommnung des Gaskampfes und der Gaswaffen gearbeitet und im militärischen und politischen Schrifttum mit dem Überfall auf die wirtschaftlichen und politischen Zentren des gegnerischen Landes ohne jede Rücksicht auf die Bevölkerung als selbstverständliche Kriegsmaßnahme gerechnet wird.

Auch die weittragenden Geschütze will man, so verkündet man ohne jede Bemäntelung, gegen die Bevölkerung des gegnerischen Landes einsetzen. Man rühmt sich in Frankreich, daß man Geschütze habe, mit denen man von der Küste des Festlandes aus London beschießen könne. Man sollte daher bei der Abrüstungskonferenz nicht an der Möglichkeit vorbeigehen, solche Waffen zu verbieten, die zum Angriff auf Leib, Leben und Gut der Nichtkämpfer geradezu einladen.

In jedem Falle darf Deutschland nicht einem Sonderrecht unterworfen bleiben; es darf am Völkerbundstisch nicht Völker minderen Rechtes, nicht Staaten erster und zweiter Klasse geben.

Man gewinnt aus dem Verlauf der Genfer Verhandlungen immer mehr den Eindruck, daß die allgemeine Abrüstung höchstens in einem Verbot weiterer Aufrüstung bestehen soll; daß eine Verringerung des augenblicklichen Rüstungsstandes von der Abrüstungskommission nicht gefordert werden soll. Zur Begründung wird geltend gemacht, nach dem Kriege sei überhaupt schon erheblich abgerüstet worden. Wie steht es damit?

[128] A. Mannschaftsstärken.
Bei den Fahnen Ausgebildete
Reserven:
1914   192816 
Deutschland 800 000 100 000
Österreich 450 000 21 000
Ungarn 35 000
Bulgarien 61 000 32 000

Frankreich

870 000

  755 700

5 010 00017
Italien 270 000 595 000 2 995 000   
England 800 000 614 000 —      
Tschechoslowakei —     212 000 1 489 000   
Jugoslavien —     240 000 1 200 000   
Polen —     263 000 3 000 000   
Rußland 1 350 000     600 000     5 425 000   


B. Material.
      Maschinengewehre:

1913 1928
Deutschland 1 134 1 926
Österreich 2 160 420
Ungarn 1 192
Bulgarien 232 696

Frankreich

2 156

    37 000
Italien 266 4 300
England 722 13 000
Tschechoslowakei —   8 500
Jugoslavien —   —  
Polen —   9 700
Rußland 3 192 22 100

      Schwere Geschütze
            (ohne Festungsgeschütze):

1913 1928
Deutschland 540 0
Österreich 112 0
Ungarn 0
Bulgarien 36 0

Frankreich

84

    1 174
Italien 64 650
England 24 400
Tschechoslowakei —   412
Jugoslavien —   178
Polen —   426
Rußland 60 576

[129]   Feldgeschütze:
1913 1928
Deutschland 3 330 288
Österreich 1 582 90
Ungarn 104
Bulgarien 342 153

Frankreich

2 728

    1 328
Italien 800 1 200
England 606 1 700
Tschechoslowakei —   864
Jugoslavien —   784
Polen —   724
Rußland 3 572 2 382
Flugzeuge Tanks
Deutschland 0    0   
Österreich 0    0   
Ungarn 0    0   
Bulgarien 0    0   

Frankreich

1 800

    2 500
Italien 1 000 180
England 1 334 250
Tschechoslowakei 375 60
Jugoslavien —  
Polen 375 220
Rußland 1 000 200

      Geldaufwand:
1913/14
in
Millionen
1927/28
in
   Millionen   
1928/29
in Millionen
Deutschland 2 159     690            708 RM
Österreich 773     84              93 Schilling
Ungarn 115            132 Pengö
Bulgarien 3618   1 287         1 208 Lengwa

Frankreich

2 022    

  11 794      

13 111 Francs
Italien 1 053     5 027         5 024 Lire
England 195     117            114 Pfund
Tschechoslowakei —     —         1 715 Kronen
Jugoslavien —     2 346         2 428 Dinar
Polen —     663            960 Zloti
Rußland —     742            850 Rubel

Besonders aus Pariser Quellen hört man oft, Frankreich habe seine Abrüstungsverpflichtungen bereits durch seine Heeresorganisation erfüllt. Diese Behauptung stützt sich
[130]

  1. auf die Verringerung seiner Friedenspräsenz ("effectifs").
          Diese Verringerung ist an sich die normale Folge der Verkürzung der aktiven Dienstzeit (s. zu  b), indem von jetzt ab statt 3 bzw. 2 nur noch 1 Jahrgang unter den Fahnen gehalten wird.
              Die Verringerung ist jedoch
    1. an sich unbedeutend:
      1912 = 700 000 Mann (31 000 Offiziere),
      1930 = 654 000 Mann (32 000 Offiziere);
    2. ohne jeden Einfluß auf die Kriegsstärke, da der gesamte wehrfähige Rekrutenjahrgang eingezogen wird;
    3. ausgeglichen durch die "disponibilité", d. h. die Anordnung, daß die 3 jüngsten Reservejahrgänge zur Verfügung des Kriegsministers (ohne Mobilmachung) bleiben;

  2. auf die Verkürzung der Dienstzeit:
    1. diese Verkürzung betrifft nur den weißen Rekrutenjahrgang, d. h. nur etwa 40% des französischen Heeres; 60% sind länger dienende Soldaten, daher die geringe zahlenmäßige Auswirkung;
    2. die qualitative Verschlechterung (kürzere Ausbildungsmöglichkeit) wird für die genannten 40% ausgeglichen:
      1. durch militärische Jugendausbildung (z. Z. nur teilweise obligatorisch; neues umfassendes Gesetz liegt der französischen Volksvertretung vor);
      2. durch erhebliche Vermehrung der "militaires de carrières" (als Ausbilder und Spezialisten);
      3. durch Vermehrung der Reserveübungen.
              Die wesentlichsten Faktoren der französischen Wehrmacht, die ausgebildeten Reserven (réserves instruites), die den Schwerpunkt des französischen Kriegsheeres - wie jedes Wehrpflichtheeres überhaupt - bilden, und das Kriegsmaterial, dessen ausschlaggebende Bedeutung der Weltkrieg bewiesen hat, und über das Frankreich im Heer und den Reservevorräten (matériel stocké) in überreichem Maße verfügt (Aufkauf der amerikanischen Rüstungsbestände), werden von Frankreich nicht erwähnt, ihre Einbeziehung in die Abrüstung - als angeblich nicht erfaßbar - mit allen Mitteln bekämpft.
              Die Abrüstungsbehauptung Frankreichs stützt sich bisher auch

  3. auf eine angebliche Verringerung seines Heeresbudgets.

Der Heereshaushalt verringert sich nicht, sondern steigt im Jahre 1929 allein um 1,3 Milliarden Francs gegen 1928.19

[131] Die von den Siegerstaaten ihren Völkern und auch den Besiegten gegebene Zusage auf eine durchgreifende allgemeine Abrüstung, die die Steuerzahler wirklich entlastet, die das Wettrüsten beendet und die Kriegsgefahr verringert, ist bisher nicht durchgeführt und steht auch nicht in Aussicht. Die Abrüstungskonvention wird, wenn sie so ausfällt, wie die Beschlüsse der vorbereitenden Kommission erwarten lassen, nur eine formale Bedeutung haben und in den großen Militärstaaten wird alles beim alten bleiben. Den Staaten, die schon jetzt abgerüstet haben oder die zur Ermöglichung der Abrüstungskonvention zwangsweise abgerüstet sind, gibt eine solche Abrüstungskonvention die Möglichkeit, wieder aufzurüsten. Man vergleiche nur die obenangeführten Zahlen. Ob die neu gewonnene Bewegungsfreiheit ausgenutzt wird, steht im Ermessen der nationalen Instanzen; die internationalen Bindungen sind nur in der Abrüstungskonvention gegeben. Eine solche Entwicklung kann man nur bedauern. Die europäischen Kulturstaaten können selbstverständlich nicht, wie der erste radikale russische Abrüstungsvorschlag verlangte, die Waffen vollends ablegen. Sie werden soweit gerüstet bleiben müssen, als es notwendig ist, die europäische Kulturwelt zu schützen. Aber die Waffen, die sie gegeneinander nötig zu haben glauben, sollten sie zerschlagen.

Der Abschluß der Abrüstungskonvention beendet die Wirksamkeit der militärischen Klauseln des Versailler Vertrages; sie ersetzt sie. Es wurde schon oben erwähnt, daß man mancherorts anderer Ansicht zu sein scheint und die Abrüstungskonvention nur für die jetzt freien Staaten beschränken will. Das widerspricht dem Geist des Völkerbundes und zerstört seine Grundlagen, die sich auf die Gleichberechtigung aller ihm angehörenden Staaten aufbaut. Wer Mitgliedstaaten des Völkerbundes unter das Sonderrecht stellt, sie nicht als Inhaber der gleichen Rechte und Pflichten betrachtet, stößt sie aus dem Völkerbund aus.

Seite zurückInhaltsübersichtnächste
Seite


1Graf Brockdorff-Rantzau: Dokumente und Gedanken um Versailles, Berlin 1925. ...zurück...

2Graf Brockdorff-Rantzau a. a. O., S. 114. ...zurück...

3Reichstag III. 1924/25. Drucksache Nr. 1515. Ausgegeben am 21. November 1925. ...zurück...

4Publications de la Société des Nations. IX. Désarmement. Genève 1927. IX. 5. S. 206. (Sitzung vom 8. 4. 1927.) ...zurück...

5Publications usw. 1928. IX. 6. S. 292/93. Genève 1928. ...zurück...

6Wissen und Wehr, Monatshefte 1928, Heft 4, S. 254. Berlin 1928 bei E. S. Mittler & Sohn. ...zurück...

7Angeführt nach dem Vorwärts vom 8. 9. 1928, Nr. 425. ...zurück...

8Quidde 1913 auf dem Weltfriedenskongreß. Angeführt nach Niemeyer, Handbuch des Abrüstungsproblems, Berlin-Grunewald 1928, I, VII, 9. ...zurück...

9Dr. Heinz Olding, Das Abrüstungsproblem, Berlin 1928, S. 48. ...zurück...

10Olding a. a. O., S. 50. ...zurück...

11Handbuch des Abrüstungsproblems, I, VII, S. 26. ...zurück...

12Jean Fabry in seiner Kammerrede vom 28. 11. 1928. Journal officiel vom 29. 11. 28, Nr. 80, S. 2973 ff. ...zurück...

13Bemerkenswert ist, daß kürzlich in den Vereinigten Staaten ein Initiativantrag eingebracht werden konnte, der für den Kriegsfall die Einführung der allgemeinen Wehrpflicht vom 18. - 45. Lebensjahr fordert. ...zurück...

14Handbuch des Abrüstungsproblems I, VII, S. 9, Berlin-Grunewald 1928. ...zurück...

15Woodrow Wilson, Memoiren und Dokumente über den Vertrag von Versailles anno 1919, herausgegeben von R. St. Baker. Leipzig o. J. III, S. 178. ...zurück...

16Nach dem Annuaire militaire. ...zurück...

17Nach den Feststellungen des Nordamerikanischen Kriegsdepartements. ...zurück...

18in Mark. ...zurück...

19Rüstung und Abrüstung, Berlin 1929 bei E. S. Mittler & Sohn. ...zurück...

Seite zurückInhaltsübersichtnächste
Seite

Zehn Jahre Versailles
in 3 Bänden herausgegeben von
Dr. Dr. h. c. Heinrich Schnee und Dr. h. c. Hans Draeger