Teil XIV - Bürgschaften für die DurchführungAbschnitt II - Osteuropa
Artikel 433
Zur Sicherung der Ausführung der Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags, wodurch Deutschland endgültig die Aufhebung des Vertrags von Brest-Litowsk und aller Verträge, Übereinkommen und Abmachungen zwischen ihm und der russischen maximalistischen Regierung anerkennt, sowie zur Sicherung der Herstellung des Friedens und einer guten Regierung in den baltischen Provinzen und Litauen werden alle deutschen Truppen, die sich augenblicklich in den genannten Gebieten befinden, sobald die Regierungen der alliierten und assoziierten Hauptmächte den Augenblick mit Rücksicht auf die innere Lage dieser Gebiete für gekommen erachten, hinter die deutschen Grenzen zurückgenommen. Diese Truppen haben sich jeder Beitreibung, Beschlagnahme und aller anderen Zwangsmaßnahmen zur Erlangung von Lieferungen mit Bestimmung nach Deutschland zu enthalten und dürfen sich auf keine Weise in Maßregeln zur Landesverteidigung einmischen, welche die vorläufigen Regierungen von Estland, Lettland und Litauen etwa ergreifen.
Bis zur Räumung oder nach der vollständigen Räumung dürfen keine neuen deutschen Truppen die genannten Gebiete betreten.