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Teil XIII - Arbeit

Abschnitt I - Organisation der Arbeit

Kapitel II - Verfahren

Artikel 409

      Jede an das Internationale Arbeitsamt gerichtete Beschwerde eines Berufsverbandes von gewerblichen Arbeitnehmern oder Arbeitgebern, die sich darauf gründet, daß irgendein Mitgliedstaat nicht in der beschriebenen Weise ein von ihm angenommenes Übereinkommen ausgeführt habe, kann durch den Verwaltungsrat der Regierung, gegen die die Beschwerde sich richtet, übermittelt werden. Diese Regierung kann ersucht werden, sich zur Sache zu erklären.