Teil XIII - ArbeitAbschnitt I - Organisation der Arbeit
Kapitel II - Verfahren
Artikel 400
Nach Prüfung aller Vorschläge, die von den Regierung eines der Mitgliedstaaten oder von irgendeinem im Artikel 389 bezeichneten Berufsverband für die auf die Tagesordnung zu bringenden Punkte gemacht sind, wird die Tagesordnung der Tagungen der Hauptversammlung vom Verwaltungsrat festgesetzt.