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Teil XII - Häfen, Wasserstraßen und Eisenbahnen

Abschnitt II - Schiffahrt

Kapitel V - Bestimmungen, die der Tschecho-Slowakei die Benutzung der nördlichen Häfen gewährleisten

Artikel 363

      In den Häfen Hamburg und Stettin verpachtet Deutschland der Tschecho-Slowakei für einen Zeitraum von 99 Jahren Landstücke, die unter die allgemeine Verwaltungsordnung der Freizonen treten und dem unmittelbaren Durchgangsverkehr der Waren von oder nach diesem Staate dienen sollen.