Teil XII - Häfen, Wasserstraßen und EisenbahnenAbschnitt II - Schiffahrt
Kapitel V - Bestimmungen, die der Tschecho-Slowakei die Benutzung der nördlichen Häfen gewährleisten
Artikel 363
In den Häfen Hamburg und Stettin verpachtet Deutschland der Tschecho-Slowakei für einen Zeitraum von 99 Jahren Landstücke, die unter die allgemeine Verwaltungsordnung der Freizonen treten und dem unmittelbaren Durchgangsverkehr der Waren von oder nach diesem Staate dienen sollen.