Teil XI - LuftfahrtArtikel 315
Die in Deutschland angelegten und dem heimischen öffentlichen Luftverkehr zugänglichen Flugplätze stehen auch den Luftfahrzeugen der alliierten und assoziierten Mächte offen; diese erfahren daselbst in bezug auf Abgaben jeder Art einschließlich Landungs- und Versorgungsgebühren die gleiche Behandlung wie deutsche Luftfahrzeuge.