SucheScriptoriumBuchversandArchiv IndexSponsor


Teil X - Wirtschaftliche Bestimmungen

Abschnitt VI - Gemischter Schiedsgerichtshof

Artikel 305

      Hat ein zuständiges Gericht in einer unter Abschnitt III, IV, V oder VII fallende Angelegenheit ein Urteil gefällt oder fällt es ein Urteil, das mit den Bestimmungen der genannten Abschnitte nicht im Einklang steht, so hat die dadurch geschädigte Partei ein Recht auf Abhilfe, die durch den Gemischten Schiedsgerichtshof näher bestimmt wird. Auf Antrag des Staatsangehörigen einer alliierten oder assoziierten Macht kann der Gemischte Gerichtshof diese Abhilfe, sofern es möglich ist, in der Form eintreten lassen, daß er die Parteien in die Lage zurückversetzt, in der sie sich vor dem von dem deutschen Gericht gefällten Urteil befanden.