Teil X - Wirtschaftliche BestimmungenAbschnitt I - Handelsbeziehungen
Kapitel IV - Behandlung der Staatsangehörigen der alliierten und assoziierten Mächte
Artikel 277
Die Staatsangehörigen der alliierten und assoziierten Mächte sollen auf deutschem Gebiete für ihre Person, Güter, Rechte und Interessen ständigen Schutz genießen und freien Zutritt zu den Gerichten haben.