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Teil VI - Kriegsgefangene und Grabstätten

Abschnitt II - Grabstätten

Artikel 226

      Die Grabstätten der in Gefangenschaft verstorbenen, den verschiedenen kriegsführenden Staaten angehörenden Kriegsgefangenen und Zivilinternierten sind nach Maßgabe der Bestimmungen im Artikel 225 des gegenwärtigen Vertrags würdig instandzuhalten.
      Die alliierten und assoziierten Regierungen einerseits und die deutsche Regierung andererseits verpflichten sich weiter einander:
      1. eine vollständige Liste der Verstorbenen mit allen zur Feststellung der Person dienlichen Angaben,
      2. alle Auskünfte über Zahl und Ort der Gräber sämtlicher Toten, die ohne Feststellung der Person beerdigt worden sind,
zu übermitteln.