Teil V - Bestimmungen über Landheer, Seemacht und LuftfahrtAbschnitt V - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 211
Nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags muß die deutsche Gesetzgebung die erforderlichen Abänderungen erfahren haben und dann von der deutschen Regierung mit diesem Teile des gegenwärtigen Vertrags in Einklang gehalten werden.
Binnen der gleichen Frist müssen von der deutschen Regierung alle Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen zur Ausführung der Bestimmungen dieses Teiles getroffen worden sein.