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Teil V - Bestimmungen über Landheer, Seemacht und Luftfahrt

Abschnitt IV - Interalliierte Überwachungsausschüsse

Artikel 206

      Die deutsche Regierung hat den interalliierten Überwachungsausschüssen und ihren Mitgliedern jedes Entgegenkommen zu erweisen, das zur Erfüllung ihrer Aufgabe notwendig ist.
      Sie hat für jeden interalliierten Überwachungsausschuß einen geeigneten Beauftragten zu bezeichnen, dessen Aufgabe es ist, von dem Ausschuß die für die deutsche Regierung bestimmten Mitteilungen entgegenzunehmen und dem Ausschuß alle verlangten Auskünfte oder Schriftstücke zu liefern oder zu beschaffen.
      In allen Fällen liegt es der deutschen Regierung ob, auf eigene Kosten sowohl für das Personal wie für das Material die Mittel zur Durchführung der in dem gegenwärtigen Vertrag vorgesehenen Auslieferungen, Zerstörungen, Schleifungen, Abbrüche und Unbrauchbarmachungen zu beschaffen.