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Teil V - Bestimmungen über Landheer, Seemacht und Luftfahrt

Abschnitt I - Bestimmungen über das Landheer

Kapitel IV - Befestigungen

Artikel 180

      Alle befestigten Anlagen, Festungen und festen Plätze zu Lande, die auf deutschem Gebiete westlich einer Linie in 50 km Abstand östlich des Rheins liegen, werden abgerüstet und geschleift.
      Soweit die befestigten Anlagen, Festungen und festen Plätze zu Lande in dem von den alliierten und assoziierten Truppen nicht besetzten Gebiete liegen, sind sie binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags abzurüsten und binnen einer weiteren Frist von vier Monaten zu schleifen. Soweit sie in dem von dem alliierten und assoziierten Truppen besetzten Gebiete liegen, setzt die alliierte Oberste Heeresleitung die Frist für die Abrüstung und Schleifung fest.
      Die Anlage jeder neuen Befestigung, gleichviel welcher Art und Wichtigkeit, ist in der im ersten Absatz dieses Artikels bezeichneten Zone verboten.
      Das System der befestigten Werke an der Süd- und Ostgrenze Deutschlands verbleibt im gegenwärtigen Zustande.