Teil V - Bestimmungen über Landheer, Seemacht und LuftfahrtAbschnitt I - Bestimmungen über das Landheer
Kapitel II - Bewaffnung, Munition, Material
Artikel 164
Bis zu dem Zeitpunkt, an dem Deutschland als Mitglied in den Völkerbund eintreten darf, darf das deutsche Heer an Bewaffnung nicht mehr besitzen, als in der diesem Abschnitt beigefügten Übersicht II festgesetzt ist, abgesehen von einem freigestellten Zuschlag von höchstens einem Fünfundzwanzigstel an Handfeuerwaffen und einem Fünfzigstel an Geschützen, der lediglich als Ersatz für Ausfälle bestimmt ist.
Deutschland sagt für den Zeitpunkt, zu dem ihm der Eintritt in den Völkerbund gestattet wird, jetzt bereits zu, daß die in der angezogenen Übersicht festgesetzte Bewaffnung nicht überschritten werden wird und daß es dem Rat des Völkerbunds zustehen soll, sie andersweit zu regeln; es verpflichtet sich, die von dem Rat des Völkerbunds in dieser Richtung getroffenen Entscheidungen genau zu befolgen.