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Teil III - Politische Bestimmungen

Abschnitt XIII - Helgoland

Artikel 115

      Befestigungen, militärische Anlagen und Häfen der Insel Helgoland und der Düne sind unter Überwachung der alliierten und assoziierten Hauptregierungen von der deutschen Regierung auf eigene Kosten innerhalb einer von den genannten Regierungen festgesetzten Frist zu zerstören.
      Unter "Häfen" sind zu verstehen:
      Die Nordost-Mole, der Westdamm, die äußeren und inneren Wellenbrecher, die Geländeteile, die innerhalb dieser Wellenbrecher dem Meere abgewonnen sind, sowie alle vollendeten oder im Bau befindlichen Marine- und Militäranlagen, -befestigungen und -bauten innerhalb der Linien, welche die nachstehenden Orte, so wie sie auf der Karte Nr. 126 der britischen Admiralität vom 19. April 1918 verzeichnet sind, verbinden:
      a) Nördliche Breite 54° 10' 49";
          Östliche Länge     7° 53' 30";
      b) Nördliche Breite 54° 10' 35";
          Östliche Länge     7° 54' 18";
      c) Nördliche Breite 54° 10' 14";
          Östliche Länge     7° 54' 00";
      d) Nördliche Breite 54° 10' 17";
          Östliche Länge     7° 53' 37";
      e) Nördliche Breite 54° 10' 44";
          Östliche Länge     7° 53' 26";
      Deutschland darf weder diese Befestigungen noch diese militärischen Anlagen wiedererrichten, auch nicht diese Häfen wiederanlegen oder irgendein entsprechendes Werk künftig herstellen.