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Teil III - Politische Bestimmungen

Abschnitt XII - Schleswig

Artikel 110

      Bis zur Festlegung der Grenze an Ort und Stelle wird von den alliierten und assoziierten Hauptmächten eine Grenzlinie bestimmt. Ihre Linienführung wird von dem internationalen Ausschuß vorgeschlagen; sie hat das Abstimmungsergebnis zugrunde zu legen und die besonderen geographischen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Ortschaften zu berücksichtigen.
      Von diesem Zeitpunkt an kann die dänische Regierung diese Gebiete durch dänische Zivil- und Militärbehörden besetzen lassen, ebenso kann die deutsche Regierung bis zu der genannten Grenzlinie die von ihr zurückgezogenen deutschen Zivil- und Militärbehörden wiedereinsetzen.
      Deutschland erklärt, endgültig zugunsten der alliierten und assoziierten Hauptmächte auf alle Souveränitätsrechte über die Gebiete Schleswigs zu verzichten, die nördlich der in der oben angegebenen Weise festgesetzten Grenzlinie liegen. Die alliierten und assoziierten Hauptmächte werden diese Gebiete Dänemark zuweisen.