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Teil III - Politische Bestimmungen

Abschnitt IX - Ostpreußen

Artikel 94

      In der Zone zwischen der Südgrenze Ostpreußens, wie sie im Artikel 28 Teil II (Deutschlands Grenzen) des gegenwärtigen Vertrags bezeichnet ist, und der nachstehend beschriebenen Linie werden die Einwohner berufen, im Wege der Abstimmung zu erklären, mit welchem Staate sie vereinigt zu werden wünschen:
      West- und Nordgrenze des Regierungsbezirks Allenstein bis zu ihrem Treffpunkt mit der Grenzlinie zwischen den Kreisen Oletzko und Angerburg; von dort Nordgrenze des Kreises Oletzko bis zu ihrem Treffpunkt mit der alten Grenze Ostpreußens.