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Teil III - Politische Bestimmungen

Abschnitt I - Belgien

Artikel 37

      Während zweier Jahre nach dem endgültigen Übergang der Souveränität über die durch den gegenwärtigen Vertrag Belgien zugesprochenen Gebiete sind die über achtzehn Jahre alten deutschen Reichsangehörigen, die in diesen Gebieten ansässig sind, berechtigt, für die deutsche Reichsangehörigkeit zu optieren.
      Die Option des Ehemannes erstreckt ihre Wirkung auf die Ehefrau, die Option der Eltern erstreckt ihre Wirkung auf Kinder unter achtzehn Jahren.
      Personen, die von dem oben vorgesehenen Optionsrecht Gebrauch machen, müssen innerhalb der nächsten zwölf Monate ihren Wohnsitz nach Deutschland verlegen.
      Es steht ihnen frei, das unbewegliche Gut, das sie in den von Belgien erworbenen Gebieten besitzen, zu behalten. Sie dürfen ihr gesamtes bewegliches Gut mitnehmen. Es wird dafür keinerlei Ausfuhr- oder Einfuhrzoll von ihnen erhoben.