SucheScriptoriumBuchversandArchiv IndexSponsor


Teil III - Politische Bestimmungen

Abschnitt I - Belgien

Artikel 35

      Ein Ausschuß von sieben Mitgliedern, von denen fünf von den alliierten und assoziierten Hauptmächten, eines von Deutschland und eines von Belgien ernannt werden, tritt zwei Wochen nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags zusammen, um an Ort und Stelle unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Verkehrswege die neue Grenzlinie zwischen Belgien und Deutschland festzusetzen.
      Dieser Ausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind für die Beteiligten bindend.