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Teil II - Deutschlands Grenzen

Artikel 29

      Die oben beschriebenen Grenzen sind in rot auf einer Karte im Maßstabe 1:1000000 eingezeichnet, die dem gegenwärtigen Vertrag unter Nummer 1 als Anlage beigefügt ist.
      Im Falle von Abweichungen zwischen dem Wortlaut des Vertrags und dieser Karte oder irgendeiner anderen als Anlage beigefügten Karte ist der Wortlaut des Vertrags maßgebend.