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Teil I - Völkerbundssatzung

Artikel 25

      Die Bundesmitglieder verpflichten sich, die Einrichtung und das Zusammenarbeiten anerkannter freiwilliger nationaler Organisationen des Roten Kreuzes zur Hebung der Gesundheit, die Verhütung von Krankheiten und die Milderung der Leiden der Welt zu fördern und zu begünstigen.