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Teil I - Völkerbundssatzung

Artikel 4

      Der Rat setzt sich aus Vertretern der alliierten und assoziierten Hauptmächte und aus den Vertretern der anderen Bundesmitglieder zusammen. Diese vier Bundesmitglieder werden von der Bundesversammlung nach freiem Ermessen und zu den Zeiten, die sie für gut befindet, bestimmt. Bis zu der ersten Bestimmung durch die Bundesversammlung sind die Vertreter Belgiens, Brasiliens, Spaniens und Griechenlands Mitglieder des Rates.
      Mit Zustimmung der Mehrheit der Bundesversammlung kann der Rat andere Bundesmitglieder bestimmen, die von da ab ständig im Rat vertreten sind. Er kann mit der gleichen Zustimmung die Anzahl der Bundesmitglieder, die durch die Bundesversammlung als Vertreter in den Rat gewählt werden, erhöhen.
      Der Rat tagt, wenn es die Umstände erfordern, am Bundessitz oder an einem zu bestimmenden anderen Orte, und zwar zum mindesten einmal im Jahre.
      Der Rat befindet [engl. Text: in seinen Sitzungen] über jede Frage, die in den Tätigkeitsbereich des Bundes fällt oder die den Weltfrieden berührt.
      Jedes im Rate nicht vertretene Bundesmitglied wird eingeladen, zur Teilnahme an der Tagung einen Vertreter abzuordnen, wenn eine seine Interessen besonders berührende Frage auf der Tagesordnung des Rates steht.
      Jedes im Rate vertretene Bundesmitglied verfügt [engl. Text: in den Sitzungen des Rates] nur über eine Stimme und hat nur einen Vertreter.