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Nr. 63:
Befehl des Chefs des Oberkommandos der
Wehrmacht
(Auszug)
Oberkommando der Wehrmacht Berlin, den 25. 1. 1940
Die Kampfhandlungen der Wehrmachtteile sind durch Weisungen des
Führers und Obersten Befehlshabers der Wehrmacht bestimmten
Einschränkungen unterworfen. Diese sind in den Anlagen1 der besseren Übersicht halber
nochmals zusammengefaßt.
......
Der Chef des Oberkommandos der
Wehrmacht
Keitel
Anlage
Einschränkung von Kampfhandlungen für die Luftwaffe
Es sind nicht freigegeben:
- Gegen Frankreich:
- Überfliegen der Grenze mit folgenden
Ausnahmen:
- zur Abwehr stärkerer Luftangriffe,
- im Falle eines französisch-englischen Einmarsches in Belgien und
Luxemburg,
- zur Aufklärung,
- zum Jagdschutz und Angriff auf feuerleitende Flugzeuge und
Fesselballone,
- zum Flugblattabwurf und zur Einweisung.
- Luftangriffe gegen Erdziele einschl. Häfen mit folgenden
Ausnahmen:
- Angriffshandlungen im Falle eines
franz.-englischen Einmarsches in Belgien und Luxemburg,
- im Falle sonstiger franz.-engl. Angriffshandlungen.
- Gegen England:
Luftangriffe gegen Erdziele im brit. Mutterland, einschl.
Häfen, mit Ausnahme der
Docks von Rosyth und des Minenkrieges.
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