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Nr. 42:
Der Französische Außenminister an
den Schwedischen Gesandten in Paris,
7. September 19391
(Auszug)
"Sehr geehrter Herr Gesandter!
Sie legten mir die Frage vor, ob die Französische Regierung sich an die
Deutsche Regierung gewandt habe, um von ihr Zusicherungen zu erhalten,
entsprechend denjenigen, die die Französische Regierung und die Britische
Regierung abgegeben haben, indem sie in der anliegenden Erklärung die
Grundsätze aufstellten, die sie in der Kriegführung und namentlich
im Luftkrieg zu beachten gedenken.
Ich beehre mich, Ihnen zur Kenntnis zu bringen, daß ich die erwähnte
Erklärung mit einer Note vom 3. September der Deutschen Botschaft zur
Kenntnis gebracht und gleichzeitig angefragt habe, ob die Reichsregierung bereit
wäre, der Regierung der Französischen Republik entsprechende
Zusicherungen zu geben.
Noch am gleichen Tage teilte mir die Deutsche Botschaft mit einem Schreiben,
das ich abschriftlich anfüge, ihre Absicht mit, diese Anfrage der
Reichsregierung zu unterbreiten und mir deren Antwort zu übermitteln,
sobald sie sie auf telefonischem Wege erhalten habe. Die Botschaft
unterließ übrigens nicht, mich an den Satz zu erinnern, mit dem der
Reichskanzler in seiner Rede vor dem Reichstag seinem Willen Ausdruck gab,
den Kampf nicht gegen die Frauen und Kinder zu führen, und
ankündigte, daß er seiner Luftwaffe den Befehl gegeben habe, nur
militärische Ziele anzugreifen.2
Die Antwort der Reichsregierung, die diese Mitteilung ihrer Botschaft erwarten
ließ, ist hier noch nicht eingegangen.
Auf Grund Ihrer Demarche glaube ich, Ihre Dienste in Anspruch nehmen zu
sollen, um erforderlichenfalls die bereits bei der Deutschen Botschaft
vorgebrachte Anfrage zu erneuern, mit der beabsichtigt wurde, von der
Reichsregierung Zusicherungen zu erlangen, die den von der Französischen
und der Britischen Regierung in ihrer Erklärung vom 3. September
enthaltenen Zusicherungen entsprechen.
Genehmigen Sie....
Léger."
[80] Anlage
1
"Die Regierungen Frankreichs und des Vereinigten Königreichs
bestätigen feierlich und öffentlich ihre Absicht, die ihnen
aufgezwungenen Feindseligkeiten mit dem festen Wunsch zu führen, die
Zivilbevölkerungen zu schonen und die Denkmäler der menschlichen
Kultur soweit wie möglich zu erhalten.
In diesem Geiste haben sie mit tiefer Befriedigung den Appell des
Präsidenten Roosevelt in der Frage der Luftbombardierungen zur Kenntnis
genommen. Sie sympathisieren in jeder Weise mit den humanen Gefühlen,
die diesen Appell angeregt haben, und haben darauf zustimmend geantwortet.
Übrigens hatten sie bereits die Befehlsstellen ihrer Streitkräfte
ausdrücklich angewiesen, aus der Luft, zur See oder durch die
Bodenartillerie nur wirklich militärische Ziele im engsten Sinne des Wortes
zu bombardieren.
Von den Bombardierungen durch die Bodenartillerie sind die Ziele
ausgeschlossen, die keine eindeutig militärische Bedeutung haben,
namentlich die Wohngebiete außerhalb des Schlachtfeldes; man wird sogar
bestrebt sein, die Zerstörung von Wohnvierteln und Gebäuden von
kulturellem Wert zu vermeiden.
Bezüglich des Einsatzes der Seestreitkräfte, einschließlich der
Unterseeboote, werden sich die beiden Regierungen streng an die im Protokoll
von 1936 über den Unterseebootkrieg formulierten und von fast allen
zivilisierten Staaten angenommenen Regeln halten.
Außerdem wollen sie sogar ihre Luftstreitkräfte gegen die
Handelsschiffe auf See nur unter Einhaltung der als auf ihre Kriegsschiffe
anwendbar anerkannten Regeln des Seekriegs einsetzen.
Schließlich bestätigen die beiden verbündeten Regierungen
erneut ihre Absicht, sich den Vorschriften des Genfer Protokolls von 1925, das im
Kriegsfalle die Verwendung von Erstickungs- und Giftgasen und
bakteriologischen Kampfmitteln verbietet, zu unterwerfen.
Dieser Antrag wird der Deutschen Regierung unterbreitet werden, um
festzustellen, ob sie entsprechende Zusicherungen zu geben bereit ist. Sollte aber
der Gegner gewisse Beschränkungen, denen sich die Regierungen
Frankreichs und Großbritanniens beim Einsatz ihrer Streitkräfte
unterwerfen, nicht einhalten, so behalten sich natürlich diese Regierungen
das Recht vor, alle Maßnahmen zu treffen, die sie für
zweckentsprechend erachten."
Anlage 2:
Der Inhalt der Anlage 2 entspricht in allen wesentlichen Punkten der
Zusammenfassung in der Note des Außenministeriums.
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